0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 467 ausgegeben am 8. Dezember 2023
Kundmachung
vom 28. November 2023
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungen der Regel 5, 12, 13ter, 19, 49 und 82quater123
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 8. Oktober 2021
Inkrafttreten: 1. Juli 2022
Regel 5
Die Beschreibung
5.1 [Unverändert]
5.2 Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen
a) Offenbart die internationale Anmeldung Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, die entsprechend den Verwaltungsvorschriften in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung einen Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthalten, der dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.
b) In den Sequenzprotokollteil der Beschreibung aufgenommener sprachabhängiger freier Text muss nicht in den Hauptteil der Beschreibung aufgenommen werden.
Regel 12
Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen
a) bis c) [Unverändert]
d) Unbeschadet des Abs. a muss jeder im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltene sprachabhängige freie Text in einer vom Anmeldeamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache eingereicht werden. Jede nach diesem Absatz, jedoch nicht nach Abs. a zugelassene Sprache muss die Erfordernisse des Abs. b erfüllen. Das Anmeldeamt kann es gestatten, dass sprachabhängiger freier Text in mehr als einer Sprache entsprechend den Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, darf dies jedoch nicht verlangen.
12.1bis bis 12.2 [Unverändert]
12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche
a) [Unverändert]
abis) Für jeden Sequenzprotokollteil der Beschreibung ist Abs. a nur auf den sprachabhängigen freien Text anzuwenden; jede Übersetzung von sprachabhängigem freiem Text ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
b) Abs. a ist nicht auf den Antrag anzuwenden.
c) bis e) [Unverändert]
12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung
a) [Unverändert]
abis) Für jeden Sequenzprotokollteil der Beschreibung ist Abs. a nur auf den sprachabhängigen freien Text anzuwenden; jede Übersetzung von sprachabhängigem freiem Text ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
b) Abs. a ist nicht auf den Antrag anzuwenden.
c) bis e) [Unverändert]
Regel 13ter
Protokolle der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen
13ter.1 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
a) Offenbart die internationale Anmeldung Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, die entsprechend den Verwaltungsvorschriften in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form, Sprache und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Abs. c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
b) [Gestrichen]
c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Abs. a davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Abs. a festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.
e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Abs. a oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in Bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b zu ändern.
f) [Gestrichen]
13ter.2 und 13ter.3 [Unverändert]
Regel 19
Zuständigkeit des Anmeldeamts
19.1 bis 19.3 [Unverändert]
19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt
a) Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber:
i) ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegennahme dieser internationalen Anmeldung nicht zuständig; oder
ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Abs. a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache oder der in dem Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltene sprachabhängige freie Text nicht in einer nach Regel 12.1 Abs. d von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefasst; oder
iibis) wird die gesamte internationale Anmeldung oder ein Teil der internationalen Anmeldung in elektronischer Form in einem von diesem nationalen Amt nicht zugelassenen Format eingereicht; oder
iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in den Ziff. i, ii und iibis genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden;
so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Abs. b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii entgegengenommen.
b) und c) [Unverändert]
Regel 49
Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Art. 22
49.1 bis 49.4 [Unverändert]
49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung
a) [Unverändert]
abis) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Abs. d entspricht und den sprachabhängigen freien Text in einer von diesem Bestimmungsamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache enthält, ausser dass ein Bestimmungsamt, das veröffentlichte Sequenzprotokolle Datenbankanbietern bereitstellt, eine Übersetzung des Sequenzprotokollteils der Beschreibung in die englische Sprache entsprechend den Verwaltungsvorschriften verlangen kann, wenn der sprachabhängige freie Text nicht in englischer Sprache enthalten ist.
b) bis l) [Unverändert]
49.6 [Unverändert]
Regel 82quater
Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen
82quater.1 Entschuldigung von Fristüberschreitungen
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine allgemeine Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die massgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde.
b) und c) [Unverändert]
d) Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro kann unter den von diesem Amt bzw. dieser Behörde bzw. dem Internationalen Büro festgelegten und veröffentlichten Bedingungen auf das Erfordernis von Nachweisen verzichten. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Erklärung einreichen, dass die Fristversäumung auf den Grund zurückzuführen ist, für den das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro auf das Erfordernis der Einreichung von Nachweisen verzichtet hat. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
82quater.2 [Unverändert]
82quater.3 Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störung
a) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro kann einen Verlängerungszeitraum festlegen, so dass die in der Ausführungsordnung festgesetzten Fristen, innerhalb derer ein Beteiligter vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro Handlungen vornehmen muss, verlängert werden können, falls im Sitzstaat eine allgemeine Störung auftritt, die von einem in Regel 82quater.1 Abs. a aufgeführten Ereignis hervorgerufen wurde, das den Betrieb in diesem Amt, in dieser Behörde oder im Internationalen Büro beeinträchtigt und damit die Fähigkeit von Beteiligten, Handlungen vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist vorzunehmen, behindert. Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro veröffentlicht das Datum des Beginns und des Endes eines solchen Verlängerungszeitraums. Der Verlängerungszeitraum darf nicht länger als zwei Monate, gerechnet vom Datum des Beginns, betragen. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Nach Festlegung eines Verlängerungszeitraums nach Abs. a kann das betreffende Amt, die betreffende Behörde oder das Internationale Büro zusätzliche Verlängerungszeiträume festlegen, wenn die Umstände dies erfordern. In diesem Fall ist Abs. a mutatis mutandis anzuwenden.
c) Die Verlängerung einer Frist nach Abs. a oder b muss von jedem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Abs. a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.

1   Die Änderungen der Regeln 5, 12, 13ter, 19 und 49 treten am 1. Juli 2022 in Kraft, dem Datum des Übergangs von WIPO-Standard ST.25 auf WIPO-Standard ST.26, und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2022 oder ein späteres Datum ist. Die Änderungen der Regel 82quater treten am 1. Juli 2022 in Kraft und finden für jede in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist Anwendung, die an oder nach diesem Datum abläuft.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.

3   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".