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ter.1 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
a) Offenbart die internationale Anmeldung Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, die entsprechend den Verwaltungsvorschriften in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form, Sprache und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Abs. c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
b) [Gestrichen]
c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Abs. a davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.
d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Abs. a festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.
e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Abs. a oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in Bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b zu ändern.
f) [Gestrichen]