0.362.317 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 480 |
ausgegeben am 21. Dezember 2023 |
Abkommen
zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Abgeschlossen in Brüssel am 28. November 2023
Zustimmung des Landtags: 4. Oktober 2023
1
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Die Europäische Union, im Folgenden "Union",
und
das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden gemeinsam "Vertragsparteien" -
gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
2 (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll"),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 (im Folgenden "BMVI-Verordnung") das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "BMVI") im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
2. Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls dar.
3. Das BMVI, im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung, ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Aussengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Mass an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten zu gewährleisten.
4. Art. 7 Abs. 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
5. Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es ermöglichen, in Liechtenstein Massnahmen im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
6. Angesichts des Verwaltungsaufwands, den die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates
4 für Liechtenstein bezüglich des Einsatzes seiner begrenzten Mittelzuweisung im Wege der geteilten Mittelverwaltung bedeuten würden, sollte die Unterstützung Liechtensteins im Rahmen der BMVI-Verordnung, die sich aus dem Anspruch auf eine Zuweisung ergibt, in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäss Erster Teil Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 durchgeführt werden.
7. Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die direkte Mittelverwaltung für Einrichtungen in Liechtenstein genauso gelten wie für alle anderen Einrichtungen, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.
8. Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Liechtensteins zum BMVI zu erleichtern, sollten Liechtensteins Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in vier jährlichen Tranchen von 2024 bis 2027 geleistet werden. Von 2024 bis 2025 sollten die jährlichen Beiträge Festbeträge sein, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
9. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte Liechtenstein an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 (im Folgenden "ETIAS-Verordnung") beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI sollten die Finanzbeiträge Liechtensteins für das BMVI proportional verringert werden.
10. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
7, ist in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
8 einbezogen und wurde in Anhang XI des Abkommens aufgenommen. Liechtenstein wendet diese Verordnung daher an.
11. Liechtenstein ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, es ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und achtet folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf jene Konvention und ihren von Liechtenstein ratifizierten Protokollen sowie auf Art. 14 jener Erklärung verstanden werden.
12. Liechtenstein sollte das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Liechtensteins am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "BMVI") im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden "BMVI-Verordnung") erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Art. 2
Finanzverwaltung und -kontrolle
1) Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft Liechtenstein die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabs. 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:
a) Art. 33, 36, 61, 97 bis 106, 115,116, 125 bis 129, 135 bis 144, 150 bis 153, 154, Art. 155 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, und Art. 180 bis 205 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden "Haushaltsordnung");
b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates
9;
c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates
10 und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
11.
2) Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung
a) unterrichtet die Europäische Kommission (Kommission) Liechtenstein so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen Liechtensteins Erläuterungen zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit;
b) können die Kommission im Namen der Union und Liechtenstein ungeachtet des Art. 13 Abs. 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a des vorliegenden Artikels beschliessen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung Rechnung zu tragen.
3) Kann der Inhalt eines Rechtsakts zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung für Liechtenstein erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen verbindlich werden, so teilt Liechtenstein dies der Kommission spätestens 30 Tage gemäss der in Abs. 2 Bst. a genannten Unterrichtung durch die Kommission mit. Ist kein Referendum erforderlich, so erfolgt die Notifikation spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Ist ein Referendum erforderlich, so notifiziert Liechtenstein der Kommission unverzüglich schriftlich die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen; Liechtenstein verfügt ab dem Tag dieser Notifikation über eine Frist von 18 Monaten, um sich über die erforderlichen Änderungen betreffend Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a gemäss Abs. 2 Bst. b zu verständigen.
4) Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des in Abs. 3 genannten Rechtsakts für Liechtenstein festgelegt ist und bis Liechtenstein die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 notifiziert hat und eine Einigung über die Änderungen betreffend Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a gefunden wurde, wendet Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt, wenn möglich, vorläufig an.
5) In Liechtenstein niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem BMVI finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
Art. 3
Form der Beteiligung
1) Die gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a der BMVI-Verordnung berechnete Mittelzuweisung der Union für Liechtenstein wird Liechtenstein in Form von Unionsmassnahmen im Rahmen der Thematischen Fazilität des BMVI gemäss Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt.
2) Mittel im Rahmen der spezifischen Massnahmen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a der BMVI-Verordnung werden Liechtenstein auf derselben Grundlage wie den anderen assoziierten Schengen-Ländern zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten spezifischen Massnahmen Liechtensteins werden über die direkte Mittelverwaltung durchgeführt. Liechtensteins Zugang zu Finanzmitteln betrifft spezifische Massnahmen,
a) die allen an Schengen und an der BMVI-Verordnung teilnehmenden Ländern zur Verfügung stehen und dazu dienen, die Einhaltung des Besitzstands zu gewährleisten ("Aufstockungen"), und
b) die im Rahmen von Aufforderungen zur Interessenbekundung ausgewählt wurden, die sich an alle an Schengen und an der BMVI-Verordnung teilnehmenden Länder richten.
3) Liechtenstein unterrichtet die Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens und ab 2025 bis zum 15. Februar jedes Jahres über die Massnahmen, die es durchzuführen gedenkt, um die Einhaltung des Schengen-Besitzstands und die Verwirklichung der Ziele des BMVI zu gewährleisten, sowie über das Budget in Verbindung mit diesen Massnahmen.
4) Die Durchführung von Projekten durch Liechtenstein im Rahmen der BMVI-Verordnung erfolgt nach den Vorschriften für die direkte Mittelverwaltung gemäss Erster Teil Titel VIII der Haushaltsordnung.
Art. 4
Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung
1) Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, sind als Bezugnahmen auf das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zu verstehen.
2) Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre von Liechtenstein ratifizierten Protokolle sowie auf Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen.
3) Liechtenstein setzt die BMVI-Verordnung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen um.
Art. 5
Vollstreckung
1) Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Liechtensteins vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung von Beschlüssen gemäss Abs. 1 erfolgt nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der in Unterabs. 3 genannten zuständigen Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, dem entsprechenden Beschluss beigefügt.
Die Regierung Liechtensteins benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung im Einklang mit den liechtensteinischen Rechtsvorschriften betreiben, indem sie die in Unterabs. 3 genannte zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die liechtensteinischen Gerichte zuständig.
2) Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in Liechtenstein in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse nach Abs. 1 Unterabs. 1.
Art. 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union
1) Liechtenstein
a) bekämpft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit Massnahmen, die abschreckend sind und in Liechtenstein einen effektiven Schutz bewirken;
b) ergreift die gleichen Massnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die es auch zum Schutz seiner eigenen finanziellen Interessen ergreift, und
c) koordiniert seine Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
2) Die zuständigen Behörden Liechtensteins unterrichten die Kommission oder das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
12 (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates
13 eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.
Liechtenstein und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Liechtensteins Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
3) Liechtenstein ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Art. 325 Abs. 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.
4) Der Informationsaustausch zwischen der Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden Liechtensteins erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
Art. 7
Überprüfungen und Audits durch die Union
1) Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Liechtenstein wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung der Finanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in Liechtenstein wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Kommission, dem OLAF oder dem Rechnungshof durchgeführt werden.
2) Die Behörden Liechtensteins erleichtern die durch die Union durchgeführten Überprüfungen und Audits, die auf den Wunsch dieser Behörden hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
3) Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder nach der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die vor dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, eingegangen wurde, durchgeführt werden.
Art. 8
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet Liechtensteins nach Massgabe der Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) Nr. 883/2013 in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden Liechtensteins erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Art. 9
Rechnungshof
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Art. 287 Abs. 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI- Verordnung durch Liechtenstein, auch im Hoheitsgebiet Liechtensteins.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Art. 287 Abs. 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Liechtensteins in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in Liechtenstein erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese Organe nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Liechtensteins arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Art. 10
Finanzbeiträge
1) Liechtenstein leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.
2) Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 % der Zahlungen Liechtensteins zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Liechtenstein bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.
3) Nach Abzug der in Abs. 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der von Liechtenstein getätigten jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:
a) 70 % für die Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Länder;
b) 30 % für die in Art. 8 der BMVI-Verordnung genannte Thematische Fazilität.
4) Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen Liechtensteins wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Aussengrenzen verwendet.
5) Die Union stellt Liechtenstein Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des BMVI zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11
ETIAS
1) Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Art. 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden "Überschuss") wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag Liechtensteins zum BMVI abgezogen.
2) Liechtenstein übermittelt der Kommission einen Jahresbericht über die in Art. 85 Abs. 2 und 3 der ETIAS-Verordnung genannten Kosten für das Haushaltsjahr; die Übermittlung erfolgt bis zum 15. Februar des Folgejahres. Für die Zwecke dieses Berichts kommt Liechtenstein allen Berichtspflichten nach, die sich aus der ETIAS-Verordnung und jedweden auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten ergeben.
Art. 12
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach den für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie nach dem Recht Liechtensteins zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft von solchen Informationen Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. der Mission Liechtensteins bei der Europäischen Union zu übermitteln.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäss Abs. 1 in Kraft.
3) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates
14 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden, sofern die Massnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung gemäss der Haushaltsordnung gewährt wird, noch nicht abgeschlossen sind.
4) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten dieser Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
5) Ungeachtet des Abs. 4 wird der nach Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
15 (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifikation nach Art. 15 Abs. 2 dieses Abkommens die erforderlichen Änderungen betreffend Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a auszuhandeln und anzunehmen, wenn kein Einvernehmen nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 3 erzielt wurde.
6) Unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Voraussetzungen wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Art. 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.
Art. 14
Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Art. 10 des Assoziierungsabkommens Anwendung.
Art. 15
Aussetzung
1) Die Rechte von in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, können von der Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 ausgesetzt werden,
a) wenn Liechtenstein seinen zu leistenden Finanzbeitrag vollständig oder teilweise nicht entrichtet;
b) wenn die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung oder gegebenenfalls innerhalb von 18 Monaten nach der Notifikation durch Liechtenstein, dass der Rechtsakt zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen für Liechtenstein verbindlich werden kann, kein Einvernehmen gemäss Art. 2 Abs. 2 erzielt wurde oder
c) wenn die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und Liechtenstein der Kommission gemäss Art. 2 Abs. 3 mitgeteilt hat, dass der Rechtsakt zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen für Liechtenstein verbindlich werden kann, und Liechtenstein nicht in der Lage ist, den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme gemäss Art. 2 Abs. 4 vorläufig umzusetzen.
2) Die Union notifiziert Liechtenstein ihre Absicht, die Rechte von in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, auszusetzen; in diesem Fall wird die Angelegenheit offiziell auf die Tagesordnung des mit Art. 3 des Assoziierungsabkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden "Gemischter Ausschuss") gesetzt.
3) Der Gemischte Ausschuss wird einberufen, und die Sitzung findet binnen 30 Tagen nach der in Abs. 2 genannten Notifikation statt. Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Angelegenheit gemäss Abs. 2 gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen klären, so wird diese Frist um 30 Tage verlängert, um zu einer endgültigen Lösung zu gelangen.
4) Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Lösung herbeiführen, so kann die Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 die Rechte von in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, aussetzen.
5) Im Falle einer Aussetzung können in Liechtenstein niedergelassene Rechtsträger nicht an Vergabeverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
6) Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
7) Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor einer Aussetzung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können nach der Aussetzung durchgeführt werden.
8) Die Union teilt Liechtenstein unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag oder operative Beitrag bei ihr eingegangen ist, wenn kein Verstoss mehr gegen Art. 2 Abs. 2 vorliegt oder wenn in Bezug auf die Haushaltsordnung eine Lösung herbeigeführt wurde. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
9) Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind liechtensteinische Rechtsträger bei Vergabeverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Vergabeverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
Art. 16
Beendigung
1) Die Union oder Liechtenstein können dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifikation ausser Kraft. Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. der Mission Liechtensteins bei der Europäischen Union zu übermitteln.
2) Dieses Abkommen gilt automatisch als beendet, wenn das Assoziierungsprotokoll gemäss Art. 11 des Assoziierungsprotokolls beendet wird.
3) Wird dieses Abkommen gemäss Abs. 1 oder 2 beendet, so werden Massnahmen, bei denen die rechtlichen Verpflichtungen nach Inkrafttreten und vor Beendigung dieses Abkommens eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgesetzt.
4) Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Beendigung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können nach der Beendigung durchgeführt werden.
5) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Beendigung dieses Abkommens.
Art. 17
Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2023.
Für die Europäische Union
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Für das Fürstentum Liechtenstein
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gez. Marcos Alonso Alonso
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gez. Pascal Schafhauser
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gez. Corinna Ullrich
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Anhang I
Formel zur Berechnung der jährlichen Finanzbeiträge für die Jahre 2021 bis 2027 und Angaben zur Zahlung
1. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wird der in Art. 7 Abs. 2 der BMVI-Verordnung genannte Betrag berücksichtigt.
2. Die von Liechtenstein für die Jahre 2024 und 2025 jährlich an das BMVI zu leistenden Beiträge sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
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(alle Beträge in EUR)
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2024
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2025
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Liechtenstein
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739 017
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739 017
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Liechtenstein leistet die Finanzbeiträge gemäss dieser Nummer ungeachtet des Zeitpunkts der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen.
3. Der Finanzbeitrag Liechtensteins zum BMVI wird für die Jahre 2026 und 2027 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2020 bis 2024 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins gemäss den am 31. März 2026 vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am BMVI beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2020 bis 2024 wird angewandt auf
- die Summe der Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan und den nachfolgenden Änderungen oder Mittelübertragungen gemäss den Mittelbindungen am Ende jedes Jahres für das BMVI für die Jahre 2021 bis 2025,
- die jährlichen Verpflichtungen aus dem zu Beginn des Jahres 2026 verabschiedeten Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2026 und
- die jährlichen Verpflichtungen gemäss dem Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2027 gemäss dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2027,
um den von Liechtenstein über den gesamten Durchführungszeitraum des BMVI zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Von diesem Betrag werden die von Liechtenstein gemäss Nummer 2 tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2026 und 2027 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Gesamtbetrags wird im Jahr 2026 und die andere Hälfte im Jahr 2027 gezahlt.
4. Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet, und die Berechnung der fälligen oder zu empfangenden Beträge erfolgt in Euro.
5. Liechtenstein leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.
Anhang II
Formel zur Berechnung des liechtensteinischen
Anteils an den gegebenenfalls verbleibenden
Einnahmen gemäss Art. 86 der ETIAS-Verordnung
Für jedes Haushaltsjahr mit einem Überschuss im Sinne des Art. 86 der ETIAS-Verordnung bis zum Haushaltsjahr 2026 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins gemäss den am 31. März vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am ETIAS beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt.
Der Durchschnitt der ermittelten Prozentsätze wird auf die gesamten erwirtschafteten Überschüsse angewandt. Der für die Thematische Fazilität vorgesehene Finanzbeitrag Liechtensteins für 2027 wird um den sich daraus ergebenden Betrag gekürzt.
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
86/2023
3
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
(ABl. EU L 251 vom 15.7.2021, S. 48).
4
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
(ABl. EU L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
5
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(ABl. EU L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
(ABl. EU L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
7
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
9
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten
(ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
(ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
11
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
(ABl. EU L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
12
Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(ABl. EG L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
13
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(ABl. EU L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
14
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. EU L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).