105.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 5 ausgegeben am 9. Januar 2024
Gesetz
vom 10. November 2023
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein (VMRG), LGBl. 2016 Nr. 504, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Der VMR hat zugleich die Funktion als:
a) unabhängige Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche im Sinne von Art. 96 des Kinder- und Jugendgesetzes;
b) unabhängiger Mechanismus im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 3
3) Dem VMR obliegen zudem:
a) als unabhängige Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche die Aufgaben nach Art. 96 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes;
b) als unabhängiger Mechanismus die Aufgaben nach Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Art. 11 Abs. 2
2) Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr bestimmt. Die Wiederwahl ist zulässig.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2023 und 99/2023