| 431.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 9. Januar 2024 |
Gesetz
vom 10. November 2023
über die Abänderung des Statistikgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Statistikgesetz (StatG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 271, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. d
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
d) "statistische Daten": personen- und nicht personenbezogene Daten, die ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben, verarbeitet, analysiert, verbreitet und gespeichert werden. Sie umfassen Einzeldaten und verdichtete Daten;
Art. 4 Abs. 2
2) Die statistischen Informationen nach Abs. 1 betreffen insbesondere folgende Themenbereiche:
a) Bevölkerung;
b) Arbeit und Erwerb;
c) Volkswirtschaft und Preise;
d) Wirtschaftsbereiche und Unternehmen;
e) Bauen und Wohnen;
f) Soziales;
g) Gesundheit;
h) Bildung;
i) Staat und Politik;
k) Raum, Umwelt und Energie;
l) Mobilität und Verkehr;
m) nachhaltige Entwicklung;
n) Übergreifendes und Indikatoren.
Art. 5 Abs. 2 Bst. m
2) Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:
m) statistische Koordination und Zusammenarbeit.
Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz
1) Das Amt für Statistik kann Register aufbauen oder sich an deren Aufbau und Führung beteiligen:
a) zu statistischen Zwecken;
b) zu nicht ausschliesslich statistischen Zwecken.
2) Die Regierung bestimmt den Zweck der Register nach Abs. 1 mit Verordnung. Für Register nach Abs. 1 Bst. b legt sie zudem den Inhalt, die Zugriffsrechte, die Bekanntgabe von Daten und die Verantwortlichkeit für die Registerführung fest, sofern das Register nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruht.
3) Informationen, die sich aus den vom Amt für Statistik erhobenen nicht ausschliesslich statistischen Registerdaten ergeben, dürfen nur dann verwendet werden, wenn:
Art. 12 Abs. 1
1) Befragungen sind barrierefrei und so durchzuführen, dass der Zeitaufwand für die befragten Personen möglichst gering ist.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Das Amt für Statistik kann Verwaltungsdaten des Landes nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
3) Sie haben dem Amt für Statistik den Zugriff auf die benötigten Daten zu gewähren oder diese bereitzustellen.
Art. 16 Abs. 1 und 2
1) Statistische Daten dürfen nur für statistische Zwecke Verwendung finden.
2) Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1
1) Das Amt für Statistik veröffentlicht die statistischen Ergebnisse und Analysen in benutzergerechter und barrierefreier Form.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes in Kraft.
2) Art. 3 Bst. d, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Bst. m, Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2023 und
99/2023