vom 10. November 2023
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2023 und
99/2023