vom 10. November 2023
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/515, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6a
Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle
Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt vorbehaltlich Art. 5 Abs. 2 der Vollzug der Bestimmungen über:
a) die allgemeine Sicherheit von Waren;
b) den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung (Art. 5a);
c) die Produktinfostelle nach Massgabe der Verordnung (EU) 2019/515;
d) die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen (Art. 7b Abs. 2).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
58/2023
2
Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008
(ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)