| 173.560 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 11. Januar 2024 |
Gesetz
vom 10. November 2023
über die Abänderung des Notariatsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019, LGBl. 2019 Nr. 306, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a
Elektronische Beurkundungssignatur und elektronische Notarsignatur
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notar eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
2 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Die elektronische Beurkundungssignatur hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notar berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notar auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur nach Abs. 1 und für die elektronische Notarsignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 25a
Notariatssubstitut
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notariatssubstitut eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten). Die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten und den Anforderungen nach Art. 25 zu genügen.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notariatssubstitut berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notariatssubstitut zu bedienen (elektronische Notariatssubstitutensignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notariatssubstituten auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten nach Abs. 1 und für die elektronische Notariatssubstitutensignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 33
Anwesenheit
Die Parteien bzw. deren Vertreter und die mitwirkenden Personen müssen persönlich vor dem Notar erscheinen. Die Urkunde ist in Anwesenheit dieser Personen zu erstellen und zu beurkunden. Vorbehalten bleiben elektronische Beurkundungen nach Art. 49a ff.
Art. 36 Abs. 1 und 5
1) Eine Ausfertigung jeder Urkunde ist vom Notar physisch mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern die Parteien mit dem Notar nicht eine längere Frist vereinbart haben. Elektronisch erfasste Urkunden sind während dieser Frist elektronisch aufzubewahren.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 37 Abs. 1a
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 49a
IIIa. Elektronische Beurkundungen und Beglaubigungen
A. Elektronische Beurkundungen und Errichtung elektronischer
Urkunden
Art. 49a
Grundsatz
1) Beurkundungen können ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden. Die Vorschriften des III. Kapitels finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.
2) Der Notar prüft die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter insbesondere anhand:
a) eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes;
b) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird;
c) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von der Schweiz oder einem anderen Drittstaat ausgestellt wurde und nach Art. 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes anerkannt wird; oder
d) eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, sofern dieses eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Partei durch den Notar zulässt.
3) Die elektronische Beurkundung setzt voraus, dass alle Parteien bzw. deren Vertreter ununterbrochen:
a) physisch vor dem Notar anwesend sind; oder
b) mit dem Notar und den anderen Parteien bzw. deren Vertretern unter Nutzung des Beurkundungs- und Beglaubigungssystems nach Abs. 1 während des gesamten Beurkundungsvorgangs in Echtzeit verbunden sind.
Art. 49b
Errichtung elektronischer Urkunden
1) Auf die Errichtung elektronischer Urkunden finden die Vorschriften über physische Urkunden, insbesondere die Bestimmungen über den Mindestinhalt (Art. 29) und die Ausfertigung (Art. 34), sinngemäss Anwendung.
2) Die elektronische Urkunde muss zusätzlich zu den Angaben nach Art. 29 enthalten:
a) die Feststellung, dass die Urkunde elektronisch errichtet wurde;
b) die Feststellung, anhand welcher Identifizierungsmittel die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter überprüft wurde; und
c) die Feststellung, dass die Beurkundung ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem durchgeführt wurde.
3) Ist nur ein Teil der Parteien bzw. deren Vertreter über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem mit dem Notar verbunden, der andere Teil der Parteien bzw. deren Vertreter jedoch physisch vor dem Notar anwesend (gemischte Beurkundung), kann der Notar entweder eine elektronische oder eine physische Urkunde erstellen.
Art. 49c
Kenntnisnahme und Genehmigung des Urkundeninhalts
1) Der Notar sorgt dafür, dass die Parteien bzw. deren Vertreter den vollständigen Inhalt der elektronischen Urkunde zur Kenntnis nehmen können. Art. 32 gilt sinngemäss.
2) Die Genehmigung des Inhalts der elektronischen Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter erfolgt, indem die über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem verbundenen Parteien bzw. deren Vertreter:
a) der Urkunde ihre elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beifügen; oder
b) der Beurkundung unter Verwendung eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes zustimmen.
3) Bei einer gemischten Beurkundung (Art. 49b Abs. 3) erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter nach Abs. 2, sofern der Notar eine elektronische Urkunde errichtet. Errichtet der Notar bei einer gemischten Beurkundung eine physische Urkunde, erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde:
a) bei physisch anwesenden Personen nach Art. 32 Abs. 2;
b) bei physisch nicht anwesenden Personen nach Abs. 4.
4) Kann eine Partei bzw. deren Vertreter eine Urkunde nicht unterzeichnen, so hat sie die Genehmigung in anderer Form zum Ausdruck zu bringen; der Notar erwähnt die Form der Bestätigung unter Angabe des Grundes in der Urkunde.
Überschrift vor Art. 49d
B. Elektronische Beglaubigungen
Art. 49d
Grundsatz
Beglaubigungen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen elektronisch durchgeführt werden. Die Vorschriften der Art. 42 ff. finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 49e
Elektronische Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer elektronischen Signatur
1) Der Notar kann eine Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument auch elektronisch beglaubigen, indem er:
a) das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und
b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt.
2) Der Notar kann eine elektronische Signatur elektronisch beglaubigen, indem er dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, nach welchem die unterzeichnende Person die elektronische Signatur:
a) in Anwesenheit des Notars selbst angebracht hat; oder
b) als selbst angebrachte elektronische Signatur anerkannt hat.
3) Erfolgt die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 49a Abs. 1) und ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift erforderlich, so kann der Notar unter sinngemässer Anwendung von Abs. 1 gleichzeitig die Beglaubigung der Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person vornehmen, wenn:
a) das Dokument, auf welchem sich die Unterschrift befindet, dem Notar unverzüglich elektronisch übermittelt wird, sodass dieser einen optischen Vergleich mit dem Dokument, auf welchem die Unterschrift angebracht wurde, und dem übermittelten elektronischen Dokument vornehmen kann;
b) der Notar während der Unterschriftsleistung und der Übermittlung des Dokuments ununterbrochen und so lange verbunden ist, dass sowohl der Vorgang der Anbringung der Unterschrift lückenlos mitverfolgt als auch der optische Vergleich der Dokumente eindeutig vorgenommen werden kann.
4) Der Notar hat das Dokument in den Fällen nach Abs. 1 bis 3 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
Art. 49f
Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments oder eines elektronischen Dokuments
1) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines Papierdokuments beglaubigen, indem er:
a) das Papierdokument ganz oder teilweise einliest; und
b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach die elektronische Kopie mit dem Papierdokument übereinstimmt.
2) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
a) das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und
b) den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach das neue elektronische Dokument mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt.
3) Ist das vorgelegte elektronische Dokument nach Abs. 2 elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel und beglaubigt das bestehende signierte Dokument.
4) Der Notar hat die Dokumente nach Abs. 1 und 2 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
Art. 49g
Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments
1) Der Notar kann den Papierausdruck eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
a) ihm den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach er mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt; und
b) ihn mit dem Notariatsstempel (Art. 18) und seiner physischen Unterschrift versieht.
2) Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel.
Überschrift vor Art. 49h
C. Durchführungsbestimmungen
Art. 49h
Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Beurkundung und Beglaubigung mit Verordnung, insbesondere:
a) die Durchführung von Beurkundungen und Beglaubigungen über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem;
b) die Durchführung von elektronischen Beglaubigungen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 80).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
80/2023 und
104/2023
2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)