vom 10. November 2023
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 81 Abs. 1
1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, finden auf öffentliche Beurkundungen und amtliche Beglaubigungen nach diesem Gesetz die Bestimmungen des III. und IIIa. Kapitels des Notariatsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 81a
Elektronische Beurkundungssignatur
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat die Urkundsperson eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
2 zu verwenden, die der Errichtung elektronischer Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur).
2) Die Regierung stellt den Urkundspersonen ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
80/2023 und
104/2023
2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)