vom 10. November 2023
Das Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6d
Elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem
1) Die Liechtensteinische Landesverwaltung betreibt ein Beurkundungs- und Beglaubigungssystem zur Durchführung elektronischer öffentlicher Beurkundungen und Beglaubigungen.
2) Das Amt für Informatik hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Datensicherheit nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2023 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
80/2023 und
104/2023