952.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 | Nr. 25 | ausgegeben am 18. Januar 2024 |
Verordnung
vom 16. Januar 2024
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. a und c
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "VT-Transfer": sämtliche Verfügungen eines Kryptowerts im Sinne von Art. 6 des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes von einem VT-Dienstleister zu einem anderen VT-Dienstleister; VT-Transfers gelten stets als grenzüberschreitend;
c) "VT-Konto": ein VT-Identifikator oder ein Konto für Kryptowerte;
Art. 21
Informatikgestützte Systeme
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab einer Gesamtzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungen ein informatikgestütztes System zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen zu verwenden; für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes gilt dies unabhängig von der Anzahl verwalteter Geschäftsbeziehungen.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r des Gesetzes setzen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Rahmen der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes dem aktuellen Stand der Technik entsprechende informatikgestützte Systeme zur Überprüfung der Transaktionshistorie der entsprechenden Kryptowerte ein.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d
bis
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
dbis) bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen von Sorgfaltspflichtigen bezüglich Kryptowerten den VT-Identifikator nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d TVTG;
Art. 37 Abs. 6a Einleitungssatz sowie Bst. c und g
6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen:
c) verwendete Kryptowerte;
g) Anzahl verwahrter Kryptowerte, einschliesslich des entsprechenden Gesamtwerts, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Anhang 3 Kapitel III Abschnitt E Ziff. 2
III. Spezifische Anhaltspunkte
E. VT-Dienstleistungen
2. Transaktionen mit Kryptowerten, deren Austausch nur an sehr wenigen Stellen oder ausschliesslich intern vorgenommen werden können.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Graziella Marok-Wachter
Regierungsrätin