1) [Allgemeines]
a) Eine von der Behörde einer benannten Vertragspartei übermittelte vorläufige Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet:
[...]
iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder, vorbehaltlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, der gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Bst. c Ziff. ii des Protokolls geltenden Frist nach dem Datum zugesandt wurde, an dem das Internationale Büro die Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung versendet hat.
b) Findet Bst. a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
c) Falls die Mitteilung:
i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 2 entspricht;
ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3);
iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi entspricht; oder
iv) [aufgehoben]
v) [aufgehoben]
vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Abs. 3),
so trägt das Internationale Büro die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht als solche betrachtet und wird nicht in das internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro informiert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen hat, gibt die Gründe dafür an und leitet dem Inhaber eine Kopie der fehlerhaften Mitteilung weiter. Sendet die Behörde jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem das Internationale Büro diese Behörde über die fehlerhafte Mitteilung informiert hat, so gilt die berichtigte Mitteilung für die Zwecke von Art. 5 des Protokolls als an dem Datum zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung dem Internationalen Büro zugestellt wurde und wird ins internationale Register eingetragen.
e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue Frist sowie Informationen gemäss Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii bis x zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch.
f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.
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