952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 43 ausgegeben am 30. Januar 2024
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. lbis, lter, zbis und zter
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
lbis) "Kryptowert": ein Kryptowert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. z TVTG;
lter) "nicht-fungible Token": ein Token, der nicht als Kryptowert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. z TVTG oder als Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU2 angesehen werden kann;
zbis) Aufgehoben
zter) "Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token": natürliche oder juristische Personen, die Handelsplattformen betreiben, über die ihre Kunden einen Wechsel von nicht-fungiblen Token gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder Kryptowerte oder andere nicht-fungible Token und umgekehrt abwickeln oder abwickeln lassen, deren Tätigkeit über eine blosse Vermittlungstätigkeit ohne Einbezug in die Zahlungsflüsse hinausgeht, die jedoch weder nicht-fungible Token noch VT-Schlüssel für ihre Kunden verwahren.
Art. 3 Abs. 1 Bst. q bis t sowie Abs. 3 Bst. h und i
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
q) Personen, die mit Gütern handeln, soweit die Bezahlung in bar oder mittels eines Kryptowerts erfolgt und sich der Betrag auf 10 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
r) registrierungspflichtige VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, q und v bis y TVTG sowie registrierungspflichtige VT-Agenten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u TVTG, soweit sie VT-Dienstleistungen für die vorgenannten VT-Dienstleister erbringen oder vertreiben;
s) Aufgehoben
t) Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token;
3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:
h) Aufgehoben
i) Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Abs. 1 Bst. t;
Art. 5 Abs. 2 Bst. h
2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:
h) im Falle von VT-Dienstleistern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r, die ausschliesslich physische Automaten zum Wechsel von gesetzlichen Zahlungsmitteln gegen Kryptowerte und umgekehrt sowie Kryptowerte gegen Kryptowerte betreiben, bei Abwicklung von Transaktionen in Höhe von 1 000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
Art. 9b Abs. 2a
2a) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik informatikgestützte Systeme einsetzen, um risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte im entsprechenden VT-System (Art. 2 Abs. 1 Bst. b TVTG) zu überprüfen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12a Sachüberschrift und Abs. 1
b) bei Transfers von Kryptowerten
1) Bei Transfers von Kryptowerten sind durch VT-Dienstleister Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten zu übermitteln oder einzuholen.
Art. 17 Abs. 1
1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen die Aufsichtsbehörden und alle Amtsstellen der Landesverwaltung der Mitteilungspflicht an die Stabsstelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mitteilung mit Verordnung.
Art. 31 Abs. 1 Bst. gbis
1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
gbis) bei Transfers von Kryptowerten nach Art. 12a die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder einholt;
Art. 38 Bst. mbis
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
mbis) die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten bei Transfers von Kryptowerten (Art. 12a Abs. 2);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleistergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2023 und 116/2023

2   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)