952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 44 ausgegeben am 30. Januar 2024
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt I.quater Bst. a, b und i
I.quater VT-Dienstleister
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister, unabhängig von der Anzahl der VT-Dienstleistungen: 3 500 Franken; wurde eine Gebühr nach Bst. h bereits entrichtet: 1 500 Franken. Im Falle von VT-Agenten beträgt die Gebühr 700 Franken;
b) die nachträgliche Registrierung von zusätzlichen VT-Dienstleistungen: 700 Franken;
i) Aufgehoben
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt P sowie Q Überschrift und Ziff. 1, Kapitel IX Abschnitt A Überschrift und Ziff. 1 sowie Abschnitt B, C und D
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
P. Aufgehoben
Q. Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token
1. Die Grundabgabe für Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG beträgt 500 Franken pro Jahr.
IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
A. Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister
1. Die Grundabgabe für Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
B. Aufgehoben
C. Aufgehoben
D. Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleistergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2023 und 116/2023