vom 6. Dezember 2023
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt P sowie Q Überschrift und Ziff. 1, Kapitel IX Abschnitt A Überschrift und Ziff. 1 sowie Abschnitt B, C und D
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
P. Aufgehoben
Q. Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token
1. Die Grundabgabe für Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG beträgt 500 Franken pro Jahr.
IX. VT-Dienstleister nach dem TVTG
A. Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister
1. Die Grundabgabe für Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1 TVTG, VT-Verwahrer, physische Validatoren, Tokendarlehensunternehmen, VT-Handelsplattformbetreiber, VT-Verwalter für Kryptowerte, VT-Transfer-Dienstleister und VT-Wechseldienstleister beträgt 500 Franken pro Jahr. VT-Dienstleister, die für mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, haben die Grundabgabe nur einmal zu entrichten.
B. Aufgehoben
C. Aufgehoben
D. Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, Tokenisierungsdienstleister, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A entrichten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleistergesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2023 und
116/2023