961.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 |
Nr. 45 |
ausgegeben am 30. Januar 2024 |
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 177
VIII. Aufsichtsbehörde, Massnahmen und Rechtsschutz
Art. 185a
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleistergesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
73/2023 und
116/2023