vom 6. Dezember 2023
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 256
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten entstehen ohne Eintragung im Grundbuch.
2) Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten:
1. die Kosten einer Baulandumlegung;
2. die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung oder einer sonstigen öffentlichen Erschliessung.
Art. 541 Abs. 3
3) Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss im Grundbuch anmerken lassen:
1. eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt;
2. öffentlich-rechtliche Grundlasten gemäss Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
63/2023 und
121/2023