214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 46 ausgegeben am 30. Januar 2024
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 256
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten entstehen ohne Eintragung im Grundbuch.
2) Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten:
1. die Kosten einer Baulandumlegung;
2. die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung oder einer sonstigen öffentlichen Erschliessung.
Art. 541 Abs. 3
3) Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss im Grundbuch anmerken lassen:
1. eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt;
2. öffentlich-rechtliche Grundlasten gemäss Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 63/2023 und 121/2023