451.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 61 ausgegeben am 9. Februar 2024
Verordnung
vom 30. Januar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten
Aufgrund von Art. 28c Abs. 5 und Art. 53 Bst. hbis des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV), LGBl. 2018 Nr. 182, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2) Sie regelt zudem:
a) die Ausrichtung von Beiträgen an Verhütungsmassnahmen und an die Kosten für den damit zusammenhängenden Arbeitsaufwand;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3 und 4 sowie Bst. b
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Verhütungsmassnahmen": alle Massnahmen, die geeignet sind, Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten fachgerecht und wirksam zu verhindern, insbesondere:
1. das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen;
3. das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Bienenstöcken;
4. die elektrische Verstärkung von Weidezäunen;
b) "förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen": Massnahmen nach Bst. a Ziff. 1 und 3 bis 9;
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
2) Keine Beiträge werden ausgerichtet:
b) an die Kosten für Materialtransport;
Art. 5a
Aufstellen von Elektrozäunen und die elektrische Verstärkung von Weidezäunen
Das Amt für Umwelt richtet an das Aufstellen von Elektrozäunen und die elektrische Verstärkung von Weidezäunen Beiträge aus, wenn:
a) Weidenetze zum Schutz von Nutztieren mindestens 100 cm hoch sind;
b) Zäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen mindestens zwei Litzenbänder aufweisen;
c) stromführende Litzen weiss oder blau-weiss sind.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b
1) Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge aus:
a) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3, 4 und 6:
1. 1 Franken pro Laufmeter an Weidenetze, höchstens jedoch 50 % der Gesamtkosten;
2. 50 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von Nutztieren;
3. 80 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Bienenstöcken;
4. 50 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch 500 Franken pro Gerät;
b) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5:
1. bei weniger als 300 Tieren: 3 000 Franken pro fünf Jahre;
2. bei über 300 Tieren: 5 000 Franken pro fünf Jahre;
Überschrift vor Art. 8a
IIa. Finanzielle Beteiligung an die Kosten für den Arbeitsaufwand
Art. 8a
Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen
1) Das Amt für Umwelt richtet an die Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz zur Umsetzung der Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2, 5 und 7 Beiträge aus, sofern der Eigentümer der Alpe eine der folgenden Massnahmen ergreift:
a) die ständige Behirtung mit Nachtpferchen oder Nachtweiden;
b) die Einrichtung eines Umtriebsweidesystems mit Herdenschutzmassnahmen;
c) den Einsatz von Herdenschutzhunden.
2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass der Eigentümer der Alpe vor der Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz die Zustimmung des Amtes für Umwelt einholt.
Art. 8b
Beitragshöhe
Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge an die Kosten für den Arbeitsaufwand zur Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen aus:
a) ohne Qualifikation oder Erfahrung: höchstens 120 Franken pro Tag;
b) mit Qualifikation und Erfahrung: höchstens 195 Franken pro Tag.
Art. 8c
Verfahren
Die Verfahrensbestimmungen nach Art. 8 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Abs. 1, 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. g sowie Abs. 4
1) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vergütet, sofern die geschädigte Person oder - während der Sömmerung - der Eigentümer der Alpe alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat. Ohne zuvor getroffene Verhütungsmassnahmen wird der Schaden nur vergütet, wenn dessen Eintritt unwahrscheinlich war.
2) Vergütungsberechtigt sind Schäden:
d) aufgrund von Mehrkosten für das Futter, die durch die vorzeitige Abalpung von Sömmerungstieren aufgrund einer Gefährdung infolge eines Schadens durch Grossraubtiere entstanden sind.
3) Nicht vergütet werden Schäden:
g) an Nutztieren, die nicht korrekt in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4) Für die Vergütung von Schäden nach Abs. 2 Bst. d ist vor der vorzeitigen Abalpung die Zustimmung des Amtes für Umwelt einzuholen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a
1) Die Höhe der Schadensvergütung beträgt:
a) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und d: 100 % des Schätzwerts;
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 3
Schätzung des Schadens
3) Die Schadensschätzungen orientieren sich an den in der Schweiz massgebenden Schätztabellen, Richtwerten und Richtlinien.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef