910.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 62 ausgegeben am 9. Februar 2024
Verordnung
vom 30. Januar 2024
über die Abänderung der Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 49 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV), LGBl. 2010 Nr. 168, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1a
1a) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Amt für Umwelt einer vorzeitigen Abalpung nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten zugestimmt hat.
Art. 13 Abs. 1
1) Gesuche um Ausrichtung von Alpungskostenbeiträgen sind von den Eigentümern der Alpen bis spätestens zum 30. Oktober des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Dieses stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung und leitet die eingereichten Gesuche an die Landesalpenkommission weiter.
Art. 14
Prüfung der Gesuche und Festsetzung der Höhe des Alpungskostenbeitrages
1) Die Landesalpenkommission prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen. Sie berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen bzw. Daten der Tierverkehrsdatenbank insbesondere die Anzahl der gesömmerten Stösse und setzt die Höhe des Alpungskostenbeitrages mit Verfügung fest.
2) Ist eine Kürzung des Alpungskostenbeitrages vorzunehmen oder besteht ein Rückforderungsanspruch des Landes, so ist der entsprechende Betrag von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen.
Art. 15
Aufgehoben
Art. 16
Auszahlung des Alpungskostenbeitrages
Der Alpungskostenbeitrag wird als Einmalbetrag an den Eigentümer der Alpe ausgezahlt. Das Amt für Umwelt veranlasst die Auszahlung durch die Landeskasse nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.
Art. 17 Abs. 1
1) Die Landesalpenkommission überprüft periodisch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Alpen. Der Eigentümer der Alpe ist über die Begehungen vor Ort zu verständigen und kann einen Vertreter namhaft machen. Nimmt der Eigentümer der Alpe trotz Verständigung an der Begehung nicht teil, kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
Art. 18 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. d und f
2) Dem Amt für Umwelt obliegt:
c) die Auszahlung von Alpungskostenbeiträgen;
3) Der Landesalpenkommission obliegt:
d) die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Alpungskostenbeiträgen und die Festsetzung der Höhe der Alpungskostenbeiträge;
f) die Kürzung und Rückforderung von Alpungskostenbeiträgen;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef