215.215.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 92 ausgegeben am 14. März 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe, LGBl. 2023 Nr. 98, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 2.5 % per 1. April 2024, davon 1.0 % zur generellen und 1.5 % zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn*
Monatslohn
4-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 3. Dienstjahr
22.70 Franken
4'300.00 Franken
4-jährige Berufsausbildung FZ,
im 1. und 2. Dienstjahr
22.15 Franken
4'200.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 3. Dienstjahr
21.65 Franken
4'100.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
im 1. und 2. Dienstjahr
21.10 Franken
4'000.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
ab 3. Dienstjahr
19.80 Franken
3'750.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
im 1. und 2. Dienstjahr
19.25 Franken
3'650.00 Franken
Un- und Angelernte,
ab 3. Dienstjahr
19.25 Franken
3'650.00 Franken
Un- und Angelernte,
im 1. und 2. Dienstjahr
18.45 Franken
3'500.00 Franken
* Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der Ferienanspruch von 8.33 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum, Nebenjob und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
6. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche.
7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef