0.110.042.87
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024Nr. 101ausgegeben am 22. März 2024
Kundmachung
vom 20. März 2024
des Beschlusses Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Zustimmung des Landtags: 11. März 20221
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ob (Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"5oc. 32016 L 2102: Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 12 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Unter Bst. a wird die Angabe ‚23. September 2018‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ und die Angabe ‚23. September 2019‘ durch die Angabe ‚ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt.
ii) Unter Bst. b wird die Angabe ‚23. September 2020‘ durch die Angabe ‚Tag zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt.
iii) Unter Bst. c wird die Angabe ‚23. Juni 2021‘ durch die Angabe ‚Tag zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/2102 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 4/2022

2   ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.