0.110.042.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024Nr. 105ausgegeben am 22. März 2024
Kundmachung
vom 20. März 2024
des Beschlusses Nr. 353/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 353/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen1, berichtigt in ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5oca (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"5ocb. 32018 D 1524: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108), berichtigt in ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021‘ durch die Angabe ‚vom 1. Januar des dritten Kalenderjahrs bis zum 22. Dezember des vierten Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
b) In Art. 3 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021‘ durch die Angabe ‚vom 23. Juni bis zum 22. Dezember des vierten Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524, berichtigt in ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 20213, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 2024/66 vom 11.1.2024.