412.014.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 134 ausgegeben am 5. April 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
über die berufliche Grundbildung Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft/Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft mit Berufsattest (BA)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Praktikerinnen/Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie betreuen Gäste, Kundinnen/Kunden in Beherbergungsbetrieben und in Organisationen des Gesundheitswesens oder in anderen Unternehmungen.
b) Sie wirken im Verpflegungsbereich und beim Empfang von Gästen, Kundinnen/Kunden mit.
c) Sie führen Arbeiten und Aufgaben in der Reinigung und im Unterhalt des Betriebs, in der Wäscheversorgung und in der Organisation aus.
d) Sie arbeiten häufig in Teams und handeln gäste- und kundenorientiert.
e) Sie wenden die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Auftreten und Kommunizieren:
1. den eigenen Auftritt im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft gestalten;
2. Gäste, Kundinnen/Kunden im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft betreuen;
3. Rückmeldungen von Gästen, Kundinnen/Kunden im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft entgegennehmen und weiterleiten;
4. Informationen und Daten im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft erfassen und weiterleiten;
5. Gäste, Kundinnen/Kunden mit besonderen Bedürfnissen unterstützen;
b) Servieren von Getränken und Speisen:
1. Getränke und Speisen bereitstellen und die dazu nötigen Maschinen und Geräte reinigen;
2. Getränke und Speisen servieren;
3. Aufgaben in der Abwaschorganisation ausführen;
c) Reinigen und Gestalten von Räumen:
1. Räume im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft bereitstellen und gestalten;
2. Räume und Einrichtungen im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft reinigen und die eingesetzten Maschinen und Geräte reinigen;
d) Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf:
1. Betriebs- und Kundenwäsche im Wäschekreislauf bearbeiten;
2. Wäschereimaschinen und -geräte reinigen;
e) Umsetzen von Betriebsabläufen:
1. Lebensmittel und Waren im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft lagern und entsorgen;
2. Dokumente für die Betriebsorganisation im Bereich Hotellerie-Hauswirtschaft ausfüllen und weiterleiten;
3. Massnahmen bei sicherheits- und gesundheitsrelevanten Ereignissen umsetzen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
 
 
 
- Auftreten und Kommunizieren
30
40
70
- Servieren von Getränken und Speisen
20
60
80
- Reinigen und Gestalten von Räumen
50
50
100
- Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf
80
-
80
- Umsetzen von Betriebsabläufen
20
50
70
Total Berufskenntnisse
200
200
400
b) Allgemeinbildung
120
120
240
c) Sport
40
40
80
Total Lektionen
360
360
720
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzbereich
Dauer
1
1
Auftreten und Kommunizieren
Reinigen und Gestalten von Räumen
Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf
Umsetzen von Betriebsabläufen
2 Tage
1
2
Auftreten und Kommunizieren
Servieren von Getränken und Speisen
4 Tage
1
3
Reinigen und Gestalten von Räumen
Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf
Umsetzen von Betriebsabläufen
4 Tage
2
4
Auftreten und Kommunizieren
Servieren von Getränken und Speisen
Reinigen und Gestalten von Räumen
Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf
Umsetzen von Betriebsabläufen
4 Tage
Total
 
 
14 Tage
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fachfrau/Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Gelernte Hauswirtschafterin/gelernter Hauswirtschafter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) Hotelfachfrau/Hotelfachmann mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) Gelernte Hotelfachassistentin/gelernter Hotelfachassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f) Gelernte Gastronomiefachassistentin/gelernter Gastronomiefachassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
g) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft/des Fachmanns Hotellerie-Hauswirtschaft und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
h) Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 80 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6) Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin/einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft/des Praktikers Hotellerie-Hauswirtschaft erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben wurden.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4.5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Auftreten und Kommunizieren
Servieren von Getränken und Speisen
30 %
2
Reinigen und Gestalten von Räumen
Umsetzen der Arbeiten im Wäschekreislauf
Umsetzen von Betriebsabläufen
50 %
3
Fachgespräch
20 %
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 60 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 20 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 16 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Berufsattest
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Berufsattest (BA).
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft BA" oder "Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft BA" zu führen.
3) Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Hotellerie-Hauswirtschaft obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerinnen für die überbetrieblichen Kurse sind:
a) OdA Hauswirtschaft Schweiz;
b) Hotel & Gastro formation Schweiz.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter mit Berufsattest (BA), LGBl. 2010 Nr. 215, sowie die Verordnung vom 16. Februar 2016 über die berufliche Grundbildung Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker mit Berufsattest (BA), LGBl. 2016 Nr. 76, in der geltenden Fassung, werden aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
2) Lernende, die ihre Bildung als Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
3) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
4) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
5) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 21) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   78405 Praktikerin/Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft