946.225.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 166 ausgegeben am 16. April 2024
Verordnung
vom 16. April 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstösse
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 4. April 2024 (GASP) 2024/1025 und vom 12. April 2024 (GASP) 2024/1074 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. März 2021 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstösse, LGBl. 2021 Nr. 104, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2a und 2b
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
2b) Abs. 2a gilt nicht für die im Anhang unter Bst. A Ziff. 1 bis 4, 13, 14, 16 bis 26, 29 bis 32, 36 bis 56 und 62 bis 105 genannten natürlichen Personen sowie die im Anhang unter Bst. B Ziff. 5 bis 12 und 16 bis 23 genannten Unternehmen und Organisationen.
Anhang Bst. B Ziff. 24 bis 26
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
24.
Al-Quds Brigades (Al-Quds-Brigaden)
alias Sarāyā al-Quds
Aktive Regionen: Gazastreifen, Westjordanland, Südlibanon
Die Al-Quds-Brigaden sind der bewaffnete Arm der terroristischen Organisation Palästinensischer Islamischer Dschihad (PIJ), die restriktiven Massnahmen der Union unterliegt.
Am 7. Oktober 2023 verübten Kämpfer der Al-Quds-Brigaden gemeinsam mit der Hamas brutale und willkürliche terroristische Angriffe in ganz Israel. Dabei haben sie weiträumig und systematisch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verübt und sie als Kriegswaffe eingesetzt.
Insbesondere waren Kämpfer der Al-Quds-Brigaden an Angriffen auf Kibbuzim wie Kfar Aza und Nahal Oz beteiligt, bei denen schwere Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt verübt wurden, darunter Vergewaltigung, Ermordung weiblicher Säuglinge und gezielte Entführungen von Frauen und Mädchen.
Die Al-Quds-Brigaden sind daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstösse, einschliesslich systematischer und weiträumiger sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, was im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemäss Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union auch Anlass zu ernster Besorgnis gibt.
25.
Nukhba Force (Nukhba-Truppe)
alias Al-Nukhba
Aktive Regionen: Gazastreifen, Westjordanland, Südlibanon
Die Nukhba-Truppe ist eine Spezialeinheit der terroristischen Organisation Hamas, die restriktiven Massnahmen der Union unterliegt.
Am 7. Oktober 2023 verübten Kämpfer der Nukhba-Truppe brutale und willkürliche terroristische Angriffe in ganz Israel. Dabei haben sie weiträumig und systematisch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verübt und sie als Kriegswaffe eingesetzt.
Insbesondere sind die Kämpfer der Nukhba-Truppe unter anderem in das Kibbuz Kfar Aza eingedrungen und mit Paragleitern in das Musikfestival Re’im (Nova) geflogen. An beiden Orten verübten Kämpfer der Nukhba-Truppe weiträumig und systematisch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter Vergewaltigung und anschliessende Ermordung weiblicher Minderjähriger, Verstümmelung von Leichen sowie Genitalverstümmelung.
Die Nukhba-Truppe ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstösse, einschliesslich systematischer und weiträumiger sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, was im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemäss Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union auch Anlass zu ernster Besorgnis gibt.
26.
Qassam Brigades (Qassam-Brigaden)
alias Izz ad-Din
al-Qassam
Brigades; AQB
Aktive Regionen: Gazastreifen, Westjordanland, Südlibanon
Die Qassam-Brigaden sind der militärische Arm der terroristischen Organisation Hamas, die restriktiven Massnahmen der Union unterliegt.
Am 7. Oktober 2023 verübten Kämpfer der Qassam-Brigaden brutale und willkürliche terroristische Angriffe in ganz Israel. Dabei haben sie systematisch und weiträumig sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verübt und sie als Kriegswaffe eingesetzt, darunter der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen und Leichen, Genitalverstümmelungen und die gezielte Entführung von Frauen und Mädchen.
Die Qassam-Brigaden sind daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstösse, einschliesslich systematischer und weiträumiger sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, was im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemäss Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union auch Anlass zu ernster Besorgnis gibt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef