173.540
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 171 ausgegeben am 25. April 2024
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Bst. a Ziff. 4 und Bst. c
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere:
4. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
c) Durchführung sonstiger gesetzlicher Prüfungen.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8, 11, 14 und 16
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
8. "Konzernabschlussprüfer": der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung konsolidierter Jahresrechnungen bzw. die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt;
11. "Drittlandsprüfer": eine natürliche oder juristische Person, die Abschlussprüfungen bzw. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen durchführt, deren Sitz nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist und die nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz als Abschlussprüfer bzw. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist;
14. "verantwortlicher Prüfungspartner": ein nach diesem Gesetz bewilligter Wirtschaftsprüfer, der:
a) den Bericht im Sinne von Art. 196 und 196b des Personen‐ und Gesellschaftsrechts unterzeichnet;
b) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Abschluss‐ oder Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
c) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
16. "Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b
2) Die praktische Betätigung nach Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern, wobei davon:
a) mindestens zwei Drittel bei einem in einem EWRA‐Vertragsstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder bei einem von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten bzw. einem zugelassenen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen absolviert werden müssen; und
b) mindestens acht Monate bei einem in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattungen absolviert werden müssen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. l
1) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfern enthält folgende Angaben:
g) gegebenenfalls Registrierungen bei den zuständigen Behörden anderer EWRA‐Vertragsstaaten, der Schweiz oder von Drittländern, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
2) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften enthält folgende Angaben:
l) gegebenenfalls Registrierungen bei den zuständigen Behörden anderer EWRA‐Vertragsstaaten, der Schweiz oder von Drittländern, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
Art. 25 Abs. 2
2) Betriebswirtschaftliche Prüfungen sind unter Beachtung der Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c sowie 49 Abs. 2 und 3, der von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Prüfungsstandards sowie der von der FMA hierzu erlassenen Richtlinien durchzuführen.
Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz
4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jährlich bis zum 30. September über den aktuellen Bestand der Abschlussprüfungsmandate sowie der Prüfungsmandate für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Meldung zu erstatten. Die Meldung hat je Prüfungsauftrag folgende Angaben zu enthalten:
Überschrift vor Art. 47a
Cbis. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Art. 47a
Anwendbares Recht
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Art. 31 bis 37 und 39 bis 43 und - bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - zusätzlich Art. 44 und 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 sowie Art. 47 sinngemäss Anwendung.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört, dürfen bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese nicht Abschlussprüfer dieser Unternehmen sind, über die in Art. 46 Abs. 1 Bst. a bis e bezeichneten Leistungen hinaus folgende Leistungen erbringen:
a) Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Fragestellungen zum Lohnsteuerabzug an der Quelle (Lohnsteuer);
b) Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Fragestellungen zu Zöllen; sowie
c) Leistungen im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Art. 47b
Prüfungsdurchführung
Führt derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so kann die Prüfungsakte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Prüfungsakte für die Abschlussprüfung aufgenommen werden.
Art. 47c
Prüfungsstandards
1) Bei der Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG angenommenen Prüfungsstandards anzuwenden.
2) Bis zur Annahme der Prüfungsstandards nach Abs. 1 regelt die Regierung das Nähere über die anzuwendenden Prüfungsstandards mit Verordnung.
Art. 50 Abs. 1, 2 Bst. g und Abs. 3
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung.
2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine geeignete und angemessene Beurteilung mindestens der folgenden Bereiche zu umfassen:
g) die Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c und 49 Abs. 2 und 3 in einer Weise, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen Rechnung trägt.
3) Qualitätssicherungsprüfungen müssen mindestens durchgeführt werden:
a) bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen vornehmen:
1. bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die als grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschafsrechts gelten: alle drei Jahre;
2. bei den übrigen Unternehmen: alle sechs Jahre;
b) bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen: alle sechs Jahre.
Art. 51 Abs. 3
3) Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige praktische Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung, der Erstellung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der Rechnungslegung verfügen und eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben. Sie sind so auszuwählen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind und die Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.
Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Drittlandsprüfer sind verpflichtet, sich nach Massgabe der Art. 17 ff. registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, einen Bericht im Sinne des Art. 196 oder 196b des Personen‐ und Gesellschaftsrechts für ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR zu erstatten, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU in Liechtenstein zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschliesslich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
Art. 75 Abs. 1
1) Drittlandsprüfer haben bei der Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des konsolidierten Abschlusses oder der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten:
a) die Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c oder 49 Abs. 2 und 3;
b) die Bestimmungen über die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die kritische Grundhaltung nach Art. 31 bis 37, 44 bis 46 und 47a;
c) die Bestimmungen zum Prüfungshonorar nach Art. 31 Abs. 7, Art. 47 und 47a.
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c und d
2) Bei Verstössen gegen die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung oder die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47c und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 kann die FMA vorbehaltlich Art. 101 Abs. 1 überdies:
c) gegen einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen verantwortlichen Prüfungspartner ein befristetes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Unterzeichnung von Berichten nach Art. 196 bzw. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts von bis zu drei Jahren verhängen;
d) eine Mitteilung, dass der Bericht nach Art. 196 bzw. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erlassen;
Art. 87 Abs. 4
4) Hat die FMA konkrete Hinweise darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus einem anderen EWRA‐Vertragsstaat gegen EWR‐Recht im Bereich der Prüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen sowie im Bereich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattungen verstossen hat, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen EWRA‐Vertragsstaats mit.
Art. 101 Abs. 1 Bst. e
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
e) die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung oder die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47c und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verletzt.
Art. 112a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2024
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung finden erstmals auf Prüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
2) Die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b sind erstmals für Bewilligungen nach Art. 5, 59 und 67 nachzuweisen, die nach dem 30. Juni 2026 erteilt werden.
3) Wirtschaftsprüfer, die vor dem 1. Juli 2026 zugelassen wurden, müssen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der kontinuierlichen Weiterbildung nach Art. 29 nachweisen. Dieser Nachweis ist der FMA spätestens bis zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Ein Verstoss gegen diese Plicht wird nach Art. 101 Abs. 2 geahndet.
4) Personen, die vor dem 1. Juli 2026 die Wirtschaftsprüfer- oder Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, allerdings erst danach als Wirtschaftsprüfer nach Art. 5, 59 und 67 bewilligt werden, haben den Nachweis der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Abs. 3 im Zuge des Antrags auf Erteilung der Bewilligung zu erbringen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 124/2023 und 15/2024