| 954.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 172 |
ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. u
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
u) "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 2 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/34/EU
2.
Art. 4 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 bis 7
2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:
c) Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass:
1. die im Einklang mit den massgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresrechnung ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt; und
2. der Jahresbericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass:
aa) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht;
bb) er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt; und
cc) er gegebenenfalls in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c des Personen- und Gesellschaftsrechts und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
3 aufgestellt wurde.
3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Geschäftsbericht nach Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufzustellen, so besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem im Einklang mit Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht und dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Muttergesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c für den Konzernabschluss sowie Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Soweit die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts nicht verpflichtend ist, besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Gesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c.
4) Der Jahresfinanzbericht bzw. der konsolidierte Jahresfinanzbericht wird entsprechend Art. 1058 des Personen- und Gesellschaftsrechts geprüft. Der Abschlussprüfer gibt das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Jahresbericht bzw. zum konsolidierten Jahresbericht nach Art. 196 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts ab.
5) Das Prüfungsurteil nach Abs. 4 ist vom Emittenten in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offenzulegen. Soweit nach Art. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben wird, ist auch dieses Prüfungsurteil zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offenzulegen.
6) Der Jahresbericht bzw. konsolidierte Jahresbericht wird nach Art. 1096, 1096a bis 1096h bzw. Art. 1121 des Personen- und Gesellschaftsrechts und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt.
7) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:
a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
b) die Prüfung des Jahresfinanzberichts;
c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten, gegebenenfalls auch über die Nachhaltigkeit;
d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Jahresfinanzberichte und gegebenenfalls für Nachhaltigkeitsberichte verantwortlichen Personen;
e) das Berichtsformat.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
2) Die Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Abs. 5 und 6 sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die:
a) am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die am Bilanzstichtag allein oder auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
b) am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die nicht unter Bst. a fallen;
c) am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen:
1. für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
2. für in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
4 als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
3. für Emittenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
124/2023 und
15/2024
2
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L. 182 vom 29.6.2013, S.19).
3
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist
(ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).
4
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).