952.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 | Nr. 173 | ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. i
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
i) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen
2.
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
42a. "Finanzinstrument": die in Anhang 2 Abschnitt C genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
Art. 35 Abs. 1, Abs. 3 Bst. a
bis sowie Abs. 4 und 5
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
3) Der FMA obliegen insbesondere:
abis) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von besonderen Genehmigungen nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 sowie die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen nach Art. 4 oder 6 der genannten Verordnung;
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit oder ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung anordnen.
Art. 63a Abs. 1 Bst. k
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
k) ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung nicht erfüllt.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. i tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
115/2023 und
4/2024
2
Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)