| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
10. "Finanzinstrumente": die in Anhang 2 genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel II (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185 vom 5. Juli 2023 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
115/2023 und
4/2024