| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 177 |
ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
2;
b) der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
3;
c) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
4;
d) der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
5.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 Bst. a
1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften.
1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
a) inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat;
b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
c) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind.
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes; vorbehalten bleibt Abs. 1a Bst. c;
Art. 3 Abs. 1 und 2
1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen:
a) Wertpapierdienstleistungen:
1. Portfolioverwaltung;
2. Anlageberatung;
3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
4. Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden;
b) gegebenenfalls Nebendienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Bst. a:
1. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen;
2. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 darf im Rahmen der üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die für die Erbringung dieser Dienstleistung bewilligt sind, erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 15 bis 18, 21a, 35, 45 bis 66 sowie Abs. 2 und 4
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 ausübt;
15. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 OffG anzuwenden;
16. "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;
17. "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedes mittelbar kontrollierte Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;
18. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
21a. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion": das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
35. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Bewilligung erhalten hat und ordnungsgemäss und nach Art. 30s BankG funktioniert;
45. "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
46. "Waren- und Emissionszertifikatehändler": ein Waren- und Emissionszertifikatehändler nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
6;
47. "Kontrolle": das in Art. 1097 Abs. 1 bis 3 PGR oder in den für die Vermögensverwaltungsgesellschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
7 jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
48. "Einhaltung des Gruppenkapitaltests": die Einhaltung der Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033;
49. "Derivate": Derivate nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
50. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
51. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
52. "konsolidierte Lage": eine konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
53. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde": eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EWR-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen, in Liechtenstein die FMA;
54. "Anfangskapital": das Kapital, das für die Zwecke der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft erforderlich ist;
55. "Wertpapierfirma": jede Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes oder als Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bewilligt bzw. zugelassen ist;
56. "Wertpapierfirmengruppe": eine Wertpapierfirmengruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
57. "Investmentholdinggesellschaft": eine Investmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
58. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q FKG;
59. "gemischte Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, keine Bank, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
60. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
61. "EWR-Mutterwertpapierfirma": eine EWR-Mutterwertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
62. "EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
63. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
64. "Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt;
65. "Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt;
66. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, ergänzend Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a, g
bis und n, Abs. 1b Bst. a sowie Abs. 1c, 2a und 4
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson errichtet wird;
gbis) die Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
n) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
1b) Die Bewilligung wird jedenfalls verweigert, wenn:
a) Aufgehoben
1c) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt in allen Mitgliedstaaten und berechtigt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Wertpapierdienstleistungen von der Bewilligung erfasst sind.
2a) Beantragt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Ausweitung der Tätigkeiten einer Bewilligung nach Art. 9 Abs. 4, sind die Unterlagen nach Abs. 2 der FMA nicht neuerlich einzureichen, sofern sie aktuell sind und der FMA bereits aus dem Bewilligungsverfahren oder aufgrund von Änderungen nach Art. 10 vorliegen.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Register aufzunehmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
Art. 7 Abs. 1b
1b) Die FMA kann in begründeten Fällen abweichend von Abs. 1 zulassen, dass die Geschäftsleitung vorübergehend nur aus einem Geschäftsleiter nach Abs. 1a besteht, soweit dies nicht den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.
Art. 7a Abs. 1
1) Das Leitungsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, unbeschadet strengerer Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften, aus mindestens zwei Personen zu bestehen, welche allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat einen Vorsitzenden zu bestimmen.
Art. 7c Abs. 5 bis 7
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.
6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann. Die internen Kontrollmechanismen sowie die Verwaltung und Buchhaltung sind so auszugestalten, dass die FMA die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüfen kann.
Art. 8 Abs. 2, 3, 6 und 7
2) Das Anfangskapital beträgt 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.
3) Das Anfangskapital setzt sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.
6) Die FMA kann in begründeten Fällen eine Berufshaftpflichtversicherung und je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Anfangskapital vorschreiben.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und die fehlenden wesentlichen Kunden- und Marktrisiken für die Anwendung des Gruppenkapitaltests nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur vereinfachten Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmengruppen, mit Verordnung regeln.
Art. 9
Inhalt und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.
2) Die FMA kann die Bewilligung auf einzelne Dienstleistungen der Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 beschränken.
3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die um eine Bewilligung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapier- oder Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ersucht, die bei der Erstbewilligung nicht vorgesehen waren, hat einen entsprechenden Antrag bei der FMA zu stellen.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 3
Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:
a) jede personelle Änderung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans sowie der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
b) jede Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen;
c) jede Änderung des Sitzes oder der Hauptverwaltung der Gesellschaft.
2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedarf jede Delegation von kritischen und wesentlichen betrieblichen Aufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
8 sowie deren Änderung.
3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
Art. 12 Abs. 3
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren oder der elektronische Zugriff auf sie ist im Inland jederzeit zu gewährleisten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.
Art. 15 Abs. 6 Bst. a letzter Satz
6) Besteht die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erbrachte Dienstleistung lediglich in der Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen jeweils mit oder ohne Nebendienstleistung, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Dienstleistung erbringen, ohne zuvor die in Abs. 2 genannten Angaben einholen und bewerten zu müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
…
Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittlandes gemäss dem Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
Art. 16 Abs. 7 und 9
7) Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr oder Provision nach Abs. 6 oder, wenn der Betrag nicht feststellbar ist, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden. Gegebenenfalls hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- und Nebendienstleistung eingenommen hat.
9) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem nichtprofessionellen Kunden angebotenen Vereinbarungen bzw. Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.
Art. 16a Abs. 4
4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält keine Vergütung, keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, die einen Verstoss gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Abs. 1 bis 3 oder Art. 7c, 14, 16, 17 oder 20 darstellen würde.
Art. 16c Abs. 1
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Kundenaufträge ausführt, berichtet einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten über die fünf Ausführungsplätze, die gemessen am Handelsvolumen der Kundenaufträge, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Vorjahr ausgeführt hat, am wichtigsten sind. In dem Bericht sind Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
Art. 21 Abs. 1
1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte sowie sonst für solche Unternehmen tätige Personen, für die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätige Personen sowie die von der FMA beigezogenen Sachverständigen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
Art. 22 Abs. 1 und 5
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen sowie Systeme und Verfahren so zu dokumentieren, dass es der FMA ausreichend möglich ist, jederzeit ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die in diesem Gesetz, in den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem vergewissern zu können, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.
5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft für diese keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.
Art. 23 Abs. 1
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen bestellen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.
Art. 27 Abs. 1
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 43 prüfen zu lassen.
Art. 28 Abs. 1a
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, haben für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen.
Art. 28a
Offenlegung der Anlagestrategie
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes offen:
a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;
b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben;
c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;
d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten.
2) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrücklich Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
3) Eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 erfüllt die Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
Überschriften vor Art. 29
D. Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
1. Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung
Art. 29
Internes Kapital und liquide Aktiva
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig intern zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessen und verhältnismässig sein.
3) Die FMA kann Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sowie die Kriterien, nach denen diese von Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 29a
2. Unternehmensführung, Risikomanagement und Vergütung
Art. 29a
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften.
2) Erfüllt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten, findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 auf sie keine Anwendung mehr, sobald sie die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
3) Stellt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fest, dass sie nicht mehr alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit und wendet die Bestimmungen dieses Unterabschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Feststellung an.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden die Bestimmungen nach Art. 29g auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Feststellung nach Abs. 3 erfolgt ist.
5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis.
6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowohl für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.
Art. 29b
Interne Unternehmensführung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 29d bis 29h zu berücksichtigen.
Art. 29c
Länderspezifische Berichterstattung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, offenzulegen:
a) die Firma, die Art der Tätigkeiten und den Standort aller Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen;
b) den Umsatz;
c) die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
d) den Gewinn oder Verlust vor Steuern;
e) die Steuern auf Gewinn oder Verlust;
f) die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beizufügen.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 29d
Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
1) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft und für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.
2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist, bereitzustellen.
3) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.
5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:
a) die Beratung des Leitungsorgans zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
b) die Unterstützung des Leitungsorgans bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung.
6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte.
Art. 29e
Behandlung von Risiken
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:
a) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
b) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
c) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
d) das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Vermögensverwaltungsgesellschaft stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der Risiken nach Bst. a bis c vorzugehen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Vermögensverwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaften:
a) wesentliche Änderungen des Buchwerts der Vermögenswerte, einschliesslich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler;
b) Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien;
c) Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren; sowie
d) Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
5) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
6) Sie tragen im Falle einer Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
Art. 29f
Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Grösse, interne Organisation und Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angepasst.
b) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
c) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
e) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
f) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beschliesst in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich.
g) Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft.
h) Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichend Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden.
i) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Compliance wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Art. 29h oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingesetzt wurde, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht.
k) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:
1. der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
l) Der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. l legen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften für das Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft haben, angemessene Werte fest.
3) Kommt eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in den Genuss ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 SAG, finden zusätzlich zu Abs. 1 folgende Grundsätze Anwendung:
a) Die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans keine variable Vergütung.
b) Sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und einer frühzeitigen Einstellung der ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.
Art. 29g
Variable Vergütung
1) Jede variable Vergütung, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft den Mitarbeiterkategorien nach Art. 29f Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:
a) Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zugrunde.
b) Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle wie auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt.
c) Die Leistungsbeurteilung nach Bst. a bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Geschäftsrisiken Rechnung.
d) Die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten.
e) Es gibt keine garantierte variable Vergütung ausser für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine starke Kapitalbasis verfügt.
f) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
g) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft im Einklang stehen.
h) Die Leistungsmessung, anhand derer die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten von laufenden und künftigen Risiken, den Kapitalkosten und der nach der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.
i) Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird ebenfalls allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung getragen.
k) Mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:
1. Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen Beteiligung;
2. an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
3. Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
4. unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
l) Abweichend von Bst. k kann die FMA billigen, dass in Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten.
m) Je nach Geschäftszyklus und der Art der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit verbunden Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wird mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; bei einer besonders hohen variablen Vergütung wird mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten.
n) Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschliesslich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die den von den Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften festgesetzten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betroffene Person:
1. an einem Verhalten, das für die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
2. bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt.
o) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in Einklang stehen.
2) Personen nach Art. 29f Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.
3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für eine angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.
6) Verlässt der Mitarbeiter die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersvorsorgeleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.
7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:
a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschritten haben; und
b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über den Gegenwert von 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt.
8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:
a) die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei grössten Wertpapierfirmen in Liechtenstein zählt; und
b) der Umfang der bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Derivaten den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschreitet.
Art. 29h
Vergütungsausschuss
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Kriterien nach Art. 29g Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessensträger der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft Rechnung.
Art. 29i
Überwachung der Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie Informationen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern zu melden. Die FMA nutzt diese um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.
2) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.
3) Die FMA kann von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.
4) Sie leitet Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 30
IV. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
Art. 30 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 3 bis 5
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
b) schriftlich darauf verzichtet wird und, sofern es sich nicht um eine Umwandlung nach Art. 13 handelt:
1. zuvor alle Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung abgewickelt wurden; und
2. dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 43 Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche Geschäfte abgewickelt wurden;
e) Aufgehoben
3) Die FMA kann im Falle des Abs. 1 Bst. b zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 43 Abs. 1 verlangen.
4) Mit Ausnahme von Fällen nach Abs. 1 Bst. d ist das Erlöschen einer Bewilligung von der FMA festzustellen, dem Betroffenen mitzuteilen und auf Kosten des Bewilligungsinhabers bzw. auf Kosten der Masse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Eintrag im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird von der FMA gelöscht. Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und des Abschlussberichts nach Abs. 3, mit Verordnung regeln.
Art. 31 Abs. 2
2) Der Entzug einer Bewilligung ist zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Eintrag im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird von der FMA gelöscht. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 oder 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA unter Angabe der Gründe mit.
Art. 32 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.
3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgen durch das Amt für Justiz.
4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. PGR, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.
5) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen bzw. auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 33 Abs. 2 Bst. b
2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ändern möchte, übermittelt der FMA folgende Angaben:
b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt; und
Art. 33a Abs. 1 Bst. b
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
b) einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
Art. 34b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn:
b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
2. einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
Art. 37
Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittland bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv nichtprofessionelle Kunden oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. II Abschnitt C akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.
2) Drittlandfirmen bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 einschliesslich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung stehen, keiner Bewilligung nach Art. 5, wenn Kunden und geeignete Gegenparteien, die in Liechtenstein ansässig oder niedergelassen sind, die Erbringung von Vermögensverwaltung ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen.
3) Wenn sich eine Drittlandfirma, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in Liechtenstein bemüht, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt die Drittlandfirma nicht, diesem Kunden neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen auf anderem Wege als über eine Bewilligung nach Art. 5 zu vermarkten.
Art. 38 Einleitungssatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 werden betraut:
Art. 39 Abs. 1 bis 2b
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
2a) Vertrauliche Informationen, die die Organe und Personen nach Art. 38 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Vermögensverwaltungsgesellschaften und Personen nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
2b) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 39a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Überschriften vor Art. 41
B. Finanzmarktaufsicht (FMA)
1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. a
bis und d, Abs. 3 Bst. a, a
bis, c, e, f, k, n und o sowie Abs. 4 bis 13
Grundsatz
1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:
2) Der FMA obliegen insbesondere:
abis) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat;
d) die Führung eines Registers der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, welches Informationen über die Wertpapierdienstleistungen hält, für die die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt ist, und eines Registers der vertraglich gebundenen Vermittler;
3) Die FMA kann insbesondere:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
1. Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
2. Investmentholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
4. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
5. Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritte, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
7. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4;
a
bis) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchführen, einschliesslich:
1. die Vorlage von Unterlagen verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen;
3. von einer Person nach Bst. a oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen; und
4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
c) Entscheidungen sowie Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen;
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
k) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung bzw. dem Leitungsorgan einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dem Leitungsorgan einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen;
n) die Veröffentlichung von rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen vornehmen;
o) vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen nach Bst. a, von Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten und, sofern die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, von sonstigen Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchführen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA:
a) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht und ihr laufend Bericht erstattet; oder
b) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung weder das Leitungsorgan noch die Geschäftsleitung Willenserklärungen für die Vermögensverwaltungsgesellschaft abgeben dürfen.
8) Die FMA kann von der Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 7 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
10) Kommt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 7 Bst. a;
b) die Zusammenarbeit des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung mit dem Kommissär nach Abs. 7 Bst. b;
c) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter und Kommissäre.
Überschrift vor Art. 42
2. Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
Art. 42
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte:
a) die in Art. 29e genannten Risiken;
b) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
c) das Geschäftsmodell der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
d) die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
9 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB);
e) die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt; und
f) Regelungen zur Unternehmensführung der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
4) Die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährt der FMA bei der nach Abs. 1 Bst. f durchzuführenden Überprüfung und Bewertung Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.
5) Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften durchgeführt wird, sofern sie dies aufgrund der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der betreffenden Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft für notwendig hält. Erfolgt eine Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäss.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 42a
3. Besondere Aufsichtsbefugnisse
Art. 42a
Grundsatz
1) Bei Verstössen oder nachweislich drohenden Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033, aufgrund der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 sowie für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung ist die FMA befugt, von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft insbesondere zu verlangen:
a) unter den nach Art. 42b festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 übersteigen oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen an Geschäftstätigkeiten dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft anzupassen;
b) eine Verstärkung der nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva sowie Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten und dessen Durchführung innerhalb einer ebenfalls von der FMA gesetzten Frist sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen;
e) die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzwerks von Vermögensverwaltungsgesellschaften oder die Veräusserung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit zu grossen Risiken verbunden sind;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Vermögensverwaltungsgesellschaften verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis unvereinbar ist;
h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder dieses Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellen;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
l) besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d;
m) die Übermittlung ergänzender Informationen;
n) die Verringerung von Risiken für die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen, welche sie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt.
2) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:
a) einer der Fälle nach Art. 41 Abs. 4 zutrifft;
b) die FMA es für erforderlich hält, Nachweise nach Art. 41 Abs. 4 einzuholen; oder
c) die zusätzlichen Angaben für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 verlangt werden.
3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:
a) die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen;
b) sie von der FMA selbst generiert werden können; oder
c) sie auf andere Weise eingeholt werden können als durch eine Meldepflicht.
Art. 42b
Zusätzliche Eigenmittelanforderung
1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei der Prüfung nach Art. 42 feststellt, dass die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, oder Risiken für andere darstellt, die wesentlich sind und die durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, insbesondere die Anforderungen für K-Faktoren, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
b) die Anforderungen nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva oder nach Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung nicht erfüllt und andere Massnahmen voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen; oder
c) es wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den Empfehlungen nach Art. 42c nachzukommen.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann als von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 und der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.
5) Sie verpflichtet Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zumindest zu drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
b) das Kernkapital muss mindestens zu drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
c) diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen.
7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.
Art. 42c
Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 29 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a, hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.
Art. 42d
Besondere Liquiditätsanforderungen
1) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 42 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erfüllt die Anforderungen an die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 und in Bezug auf die Unternehmensführung nach Art. 29b nicht und andere Verwaltungsmassnahmen werden voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
2) Für die Zwecke von Art. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft hinausgeht.
3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der als angemessen betrachteten Liquidität nach Abs. 2 und der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.
4) Sie verpflichtet Vermögensverwaltungsgesellschaften, die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva gemäss Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
5) Sie hat die Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.
Art. 42e
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, dazu verpflichten:
a) mehr als einmal jährlich die nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresbericht besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Internetseiten, zu nutzen.
2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Art. 29b zu veröffentlichen.
Art. 42f
Pflicht zur Unterrichtung der EBA
Die FMA unterrichtet die EBA über:
a) ihren aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Art. 42;
b) die Methode für den Erlass von Entscheidungen nach Art. 42a bis 42c;
c) den Umfang der von ihr verhängten Sanktionen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39.
Überschrift vor Art. 42g
4. Veröffentlichungspflichten der FMA
Art. 42g
Grundsatz
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in Liechtenstein im Bereich der Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Art. 42; und
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 in Liechtenstein, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 62 Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39 verhängten Sanktionen.
2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.
3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.
Art. 43 Abs. 1 bis 2a und 4
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 2a anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
2a) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügt.
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er bzw. sie darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.
Art. 44 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 und der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Bewilligung oder die Ausübung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
Art. 49 Abs. 2
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.
Überschrift vor Art. 50
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 50
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG; vorbehalten bleiben Art. 51 bis 56.
2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU
10.
3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der EBA und der ESMA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.
4) Sie stellt der EBA, der ESMA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 52 Abs. 4 bis 6
4) In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 53 Abs. 1a, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen.
5) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zweckdienlich sind.
6) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
Art. 53 Abs. 1 bis 1b, 3 und 3a, 4 Bst. a und b sowie Abs. 4a und 5
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn:
a) die Souveränität, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt werden;
b) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen einem Art. 39 gleichwertigen Amtsgeheimnis unterliegen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften, verwendet werden; und
d) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
1a) Informationen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Informationen über:
a) die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft;
c) die Einhaltung der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
d) die Verwaltung und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
e) andere relevante Faktoren, die das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehende Risiko beeinflussen können.
1b) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft erkannt hat.
3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die Aufsichtsorgane nach Art. 38 weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.
3a) Die FMA reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat.
4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Überwachung der in diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften;
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
4a) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht.
5) Dieser Artikel sowie Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und der Schweizerischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Art. 54 Abs. 3
3) Die FMA kann Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb angemessener Frist zu keiner Reaktion geführt hat, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.
Art. 56 Abs. 2, 7 und 8
2) Ist die FMA nach Übermittlung von Informationen im Sinne von Abs. 1 oder von Informationen und Erkenntnissen über etwaige von einer ausländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Probleme und Risiken im Aufnahmemitgliedstaat nicht ergriffen haben oder sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise verhält, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann sie nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte sowie zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.
7) In Fällen nach Abs. 2 oder wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der getroffenen Massnahmen nach Abs. 4 und 5 weiter die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen missachtet, kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA verweisen.
8) Ist die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.
Art. 57 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, c, d, f und g
3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute und Finanzmärkte, einschliesslich Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
11 anerkannt wurden, Versicherungsunternehmen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Finanzinstituten, Banken und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
f) die an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen; oder
g) die an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen.
Überschriften vor Art. 58a
G. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
1. Aufsicht auf konsolidierter Basis über Wertpapierfirmengruppen und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Art. 58a
Zuständigkeit
1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:
a) an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EWR-Mutterwertpapierfirma steht, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist und für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist;
b) das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
c) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
2. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist; und
3. die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat;
d) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie:
1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
2. die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist; und
3. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist;
e) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
1. keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat;
2. die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; und
3. es sich bei der Wertpapierfirma nach Ziff. 2 um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt.
2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.
3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.
Art. 58b
Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 58a für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 39, 45, 53 und 57.
Art. 58c
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 58a zuständig, so kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.
2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) die Ausübung der Informationspflichten nach Art. 58b;
b) die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
c) die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
d) den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden sowie mit der EBA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
12;
e) gegebenenfalls die Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
f) die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen.
3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittländern haben.
4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
a) die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
b) gegebenenfalls Aufsichtsbehörden von Drittländern, sofern sie nach Ansicht aller zuständigen Behörden einer den Anforderungen nach Art. 39 dieses Gesetzes bzw. Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechenden Geheimnispflicht unterstehen.
5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:
a) vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten; sowie
b) über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Massnahmen.
6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.
7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung einer für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:
a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder
b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
Art. 58d
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls die FMA nach Art. 58a die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 58c Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:
a) Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungs- und zur Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
b) die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;
c) Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
d) Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und aussergewöhnlichen Massnahmen, die die FMA nach diesem Gesetz oder andere zuständige Behörden verhängt oder ergriffen haben;
e) Angaben zur Vorschreibung von besonderen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a.
2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
a) relevante Informationen nicht nach Abs. 1 unverzüglich gemeldet wurden; oder
b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder ein solches Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 58c Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:
a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen;
b) erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben; und
c) nach Art. 42a dieses Gesetzes und Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgeschriebene besondere Eigenmittelanforderungen.
4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.
5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 58e
Nachprüfung von Informationen
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, gemischten Unternehmens oder Tochterunternehmens, einschliesslich eines Tochterunternehmens, bei denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:
a) nimmt die FMA die Nachprüfung selbst vor;
b) gestattet die FMA der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung; oder
c) beauftragt die FMA eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und ihr umgehend über die Ergebnisse zu berichten.
2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.
Überschrift vor Art. 58f
2. Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Art. 58f
Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.
Art. 58g
Eignung des Leitungsorgans
1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.
2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
Art. 58h
Gemischte Holdinggesellschaften
1) Ist das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zuständig, so kann die FMA:
a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft relevant sein können;
b) die Geschäfte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Art. 58i
Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
1) Unterliegen eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaften durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.
3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Art. 59
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Überschrift vor Art. 62
VIII. Strafbestimmungen und sonstige Massnahmen
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. f und i, Abs. 2a, 2b, 3 Ziff. 4, 8 bis 10, 13, 16 bis 18 und 33 bis 45 sowie Abs. 5 bis 12
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Angestellter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder für eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person oder als Sachverständiger die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erbringt;
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
f) als Wirtschaftsprüfer bzw. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten grob verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
i) gegen die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung im Rahmen der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 34 und 34a bzw. der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers nach Art. 34b oder die Pflichten nach Art. 35 verstösst.
2a) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2b bestraft, wer:
a) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
b) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderung nach Art. 44 der genannten Verordnung eingeholt hat;
c) Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind, sofern solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind.
2b) Die Busse nach Abs. 2a beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
4. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht, oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
8. gegen die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 14 bis 22, 24 oder 25 verstösst;
9. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Art. 7 bis 7c, 29d oder 29e an Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt;
10. Aufgehoben
13. als Wirtschaftsprüfer bzw. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 43 bis 46, verletzt;
16. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 10a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen würde oder nicht mehr Tochterunternehmen wäre, durchführt;
17. trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 10a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, entgegen Art. 10a Abs. 3 die FMA nicht unverzüglich über diese Erhöhung oder diese Verringerung unterrichtet;
18. Aufgehoben
33. entgegen Art. 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der ESMA, EBA oder FMA hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis oder gegen eine Verordnung nach Art. 41 Abs. 13 verstösst;
34. entgegen Art. 10a Abs. 3 der FMA nicht mindestens einmal jährlich die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt;
35. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 29b verfügt;
36. die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht einhält;
37. entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht;
38. die Meldungen nach Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
39. die nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht;
40. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen nach Art. 7 oder 7a nicht einhalten, Mitglied der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind;
41. entgegen Art. 12 Abs. 2 Haupttätigkeiten delegiert;
42. genehmigungspflichtige Änderungen nach Art. 10 Abs. 1 oder Art. 58g Abs. 2 der FMA nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder falsche Angaben macht;
43. die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 nicht einhält;
44. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 29f, 29g Abs. 1 bis 6 oder Art. 29h Abs. 1 und 2 verstösst;
45. als Vermögensverwaltungsgesellschaft die Anforderung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m, einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz anzugehören, nicht einhält.
5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2b Bst. a oder Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2a oder 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 2a und 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2a und 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 62b für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 2a und 3 sowie die Bussgeldkriterien dieses Artikels heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 ein Jahr, im Fall des Abs. 2 sechs Monate nicht überschreiten darf.
11) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
12) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 62a
Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse
Unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 41 kann die FMA zusätzlich zur Verhängung von Strafen nach Art. 62 Abs. 1 bis 2a und 3 Folgendes anordnen:
a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses;
b) die Aufforderung an eine verantwortliche Person die Verhaltensweise, die gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 verstösst, einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c) die Verhängung eines vorübergehenden oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaften Verbots für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Vermögensverwaltungsgesellschaften Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) den Entzug der Bewilligung der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 62b
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und sonstigen Massnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
3. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA bzw. dem Landgericht, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n oder an das Meldesystem der FMA nach Art. 63a;
5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 63a Abs. 1 und 2 Bst. a
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiter- und Nachverfolgung, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;
Art. 64a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3, 4 und 6 bis 8
Veröffentlichung von Sanktionen und sonstigen Massnahmen sowie Information der ESMA und der EBA
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle von ihr rechtskräftig verhängten Sanktionen wegen Übertretungen nach Art. 62 Abs. 2a und 3 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Sanktion oder sonstige Massnahme mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion oder sonstige Massnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Sanktionen oder sonstige Massnahmen nach Abs. 1 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Sanktion oder sonstige Massnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Sanktion oder sonstige Massnahme auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. a und Abs. 3 Ziff. 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 33 und 45 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a insbesondere auch über jene Sanktionen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Sanktionen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
7) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 40 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a.
8) Die Informationspflichten nach Abs. 6 und 7 stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar.
Anhang 2 Ziff. 4 und 10
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrössen, die sonst nicht in diesem Anhang genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem organisierten Handelssystem oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden;
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 10b Abs. 6 Bst. a, in der Überschrift vor Art. 33, in der Überschrift vor Art. 36, Art. 36 Abs. 1, in der Überschrift vor Art. 57, Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 6 sowie Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 5 sind die Bezeichnungen "Drittstaat" bzw. "Drittstaaten" durch die Bezeichnungen "Drittland" bzw. "Drittländer", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 6 Abs. 1 Bst. f, Art. 8 Abs. 5, Art. 27 Abs. 2, Art. 43 Sachüberschrift, Art. 44 Abs. 1, Art. 62 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 62 Abs. 3 Ziff. 3 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
3) In Art. 38 Bst. b, in der Überschrift vor Art. 43, Art. 44 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 5, Art. 45a, 52 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 64 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung und ein Leitungsorgan nach Art. 7a verfügen, das nur aus einer Person besteht, haben spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 zu erfüllen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. c Anwendung.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU;
b) die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
106/2023 und
5/2024
2
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
3
Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)
4
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
5
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)
6
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
7
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)
8
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäische Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
9
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)
10
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
11
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
12
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)