vom 7. März 2024
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 2 und 6
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses werden durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Antragstellers vor Ort erfasst:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild);
c) die Fingerabdrücke.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antrags- und Ausstellungsverfahren mit Verordnung. Sie legt insbesondere das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung der Fingerabdrücke fest. Zudem kann sie Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, sowie von der Pflicht, Daten nach Abs. 2 vor Ort zu erfassen, vorsehen.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Erfassung von Daten nach Art. 26 Abs. 2 vorliegen; die Regierung bestimmt diesen Zeitpunkt mit Verordnung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
103/2023 und
11/2024