153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 182 ausgegeben am 25. April 2024
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 2 und 6
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses werden durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Antragstellers vor Ort erfasst:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild);
c) die Fingerabdrücke.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antrags- und Ausstellungsverfahren mit Verordnung. Sie legt insbesondere das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung der Fingerabdrücke fest. Zudem kann sie Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, sowie von der Pflicht, Daten nach Abs. 2 vor Ort zu erfassen, vorsehen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Erfassung von Daten nach Art. 26 Abs. 2 vorliegen; die Regierung bestimmt diesen Zeitpunkt mit Verordnung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 103/2023 und 11/2024