950.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 184 ausgegeben am 25. April 2024
Verordnung
vom 16. April 2024
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 10 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3, Art. 29i Abs. 5, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 13, Art. 43 Abs. 5, Art. 44 Abs. 6, Art. 45 Abs. 5 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), LGBl. 2005 Nr. 289, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 7c Abs. 10, Art. 10 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 18 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29i Abs. 5, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 13, Art. 43 Abs. 5, Art. 44 Abs. 6, Art. 45 Abs. 5, Art. 61 Abs. 1 und 4 sowie Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermögensverwaltungsgesetzes das Nähere über:
a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften; sowie
b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente1;
b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen2;
c) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen3;
d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente4;
e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen5.
3) Sie lässt die in Anhang 1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 unberührt.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 3
II. Bewilligungen
Art. 3 Bst. b und c
Der Geschäftsplan hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
b) Angaben über die angemessene Organisation sowie die Unterschriftenregelung;
c) Angaben über die geplanten Tätigkeiten sowie Zielmärkte (insbesondere Tätigkeitsländer, Vertriebswege, Kundenstruktur, allfällige besondere Risiken); und
Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Zum Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:
c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, eingeleitete Disziplinarmassnahmen sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit im In- und Ausland.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den betroffenen Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung und der Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich mitzuteilen.
Überschrift vor Art. 6
Aufgehoben
Art. 6
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 10
Aufgehoben
Art. 10 Sachüberschrift
Organisatorische Anforderungen
Art. 10a
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3
2) Vermögensverwaltungsverträge enthalten insbesondere:
h) die Entschädigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere die Behandlung von Anreizen; und
3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 des Gesetzes.
Art. 12b
Vermeidung von Interessenkonflikten
Bei der Behandlung von Interessenkonflikten sind die Vorschriften des Anhangs 2 anwendbar. Dies gilt insbesondere für Interessenkonflikte, die aus dem Erhalt von Anreizen resultieren.
Art. 12c
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU6 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 und 19 des Gesetzes genannten Verpflichtungen.
Art. 12d
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 12e
Aufgehoben
Art. 12e und 12f
Aufgehoben
Art. 12g
Prüfung von persönlichen Geschäften durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen regelmässig die persönlichen Geschäfte nach Art. 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/5657 und stellen fest, ob sie mit den Vorschriften nach Art. 14 bis 20 des Gesetzes und den Vorschriften der genannten Delegierten Verordnung übereinstimmen.
Art. 14
Berichterstattung
1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigniederlassungen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.
Art. 14a
Meldepflicht über die Vergütungspolitik
Vermögensverwaltungsgesellschaften übermitteln der FMA bis zum 28. Februar jeden Jahres die Informationen nach Art. 29i Abs. 1 und 2 des Gesetzes.
Überschrift vor Art. 15
IV. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 15
Anerkennung von Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 43 des Gesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft - nach Massgabe der von dieser angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 des Gesetzes - erforderlichen Kenntnisse verfügen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten nach Art. 43 des Gesetzes eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung durch die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch die Sicherstellung angemessener Vertretungsregeln.
3) Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nach der Richtlinie 2006/43/EG8 in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem Gesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ausüben.
Art. 15a
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Sinne von Art. 43 des Gesetzes und Art. 15 dieser Verordnung anerkannt sind.
Art. 15c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und c
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
Art. 15d
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der Genehmigungsantrag über einen beabsichtigen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundsätzlich mit zu unterzeichnen. Können sich Vermögensverwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 45 des Gesetzes zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes.
4) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 15e Abs. 1
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes eine nach Art. 43 des Gesetzes iVm Art. 15 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
Art. 15g Abs. 1
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
Anhang 1
Es wird folgender Anhang 1 neu eingefügt:
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 3)
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033
1. Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11)
2. Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 17)
3. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 10)
4. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 17)
5. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäss Art. 42 Abs. 6 jener Richtlinie (ABl. L 208 vom 23.8.2023, S. 3)
6. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 1)
7. Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Art. 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren (ABl. L 6 vom 11.1.2022, S. 1)
8. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 11)
9. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 der Kommission vom 11. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 1)
10. Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben (ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 4)
11. Durchführungsverordnung (EU) 2023/2526 der Kommission vom 17. November 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten (ABl. L 2023/2526 vom 20.11.2023)
12. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 29)
13. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 48)
Anhang 2 Titel, Kapitel II Abschnitt B Abs. 1 Bst. c, Kapitel III Überschrift, Abschnitt A und B Abs. 1 und 3
Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten und Anreizen
II. Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen
B. Zusätzliche organisatorische Anforderungen
1) Zusätzlich zu den unter Ziff. I genannten Anforderungen hat eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Vorkehrungen zu treffen, welche die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
c) Vermögensverwaltungsgesellschaften, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen keine Anreize nach Ziff. III von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalyse haben.
III. Anreize
A. Allgemeines
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle in Art. 16 Abs. 4 Bst. b sowie Abs. 7 und 8 des Gesetzes genannten Bedingungen und alle in Abs. 2 bis 8 festgelegten Anforderungen jederzeit erfüllt sind.
2) Bei Gebühr, einer Provision oder einem nicht-monetären Vorteil wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Zuwendung befangen oder verzerrt ist.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe von Art. 16 Abs. 7 des Gesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.
B. Unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Mai 2024 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

2   Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)

3   Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500)

4   Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

5   Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)

6   Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)

7   Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

8   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)