vom 16. April 2024
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), LGBl. 2005 Nr. 289, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 3)
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033
1. Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt
(ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11)
2. Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 17)
3. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen
(ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 10)
4. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben
(ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 17)
5. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäss Art. 42 Abs. 6 jener Richtlinie
(ABl. L 208 vom 23.8.2023, S. 3)
6. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel
(ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 1)
7. Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Art. 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren
(ABl. L 6 vom 11.1.2022, S. 1)
8. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen
(ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 11)
9. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 der Kommission vom 11. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
(ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 1)
10. Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben
(ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 4)
11. Durchführungsverordnung (EU) 2023/2526 der Kommission vom 17. November 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten (ABl. L 2023/2526 vom 20.11.2023)
12. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
(ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 29)
13. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 48)
Anhang 2 Titel, Kapitel II Abschnitt B Abs. 1 Bst. c, Kapitel III Überschrift, Abschnitt A und B Abs. 1 und 3
Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten und Anreizen
II. Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen
B. Zusätzliche organisatorische Anforderungen
1) Zusätzlich zu den unter Ziff. I genannten Anforderungen hat eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Vorkehrungen zu treffen, welche die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
c) Vermögensverwaltungsgesellschaften, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen keine Anreize nach Ziff. III von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalyse haben.
III. Anreize
A. Allgemeines
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle in Art. 16 Abs. 4 Bst. b sowie Abs. 7 und 8 des Gesetzes genannten Bedingungen und alle in Abs. 2 bis 8 festgelegten Anforderungen jederzeit erfüllt sind.
2) Bei Gebühr, einer Provision oder einem nicht-monetären Vorteil wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Zuwendung befangen oder verzerrt ist.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe von Art. 16 Abs. 7 des Gesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.
B. Unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Mai 2024 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
2
Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)
3
Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500)
5
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)
7
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
8
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)