| 814.203.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 187 |
ausgegeben am 26. April 2024 |
Verordnung
vom 23. April 2024
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg, LGBl. 2011 Nr. 72, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1 und 4
1) Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen, Güllezapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos, Melkstände, Tränkestellen und dergleichen sind unzulässig.
4) Aufgehoben
Art. 26 Bst. h
bis
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
hbis) den bestehenden Melkstand und Tränkestellen nicht beseitigt (Art. 29);
Art. 28
Verkehrsanlagen
Die bestehenden Strassen und Plätze für Motorfahrzeuge in der Zone S 2 sind bis Ende 2026 mit dichtem Belag, Randbordüren und Abwasserableitung zu versehen.
Art. 29
Bestehender Melkstand und Tränkestellen
1) Der bestehende Melkstand in der Zone S 2 ist bis Ende 2028 zu beseitigen.
2) Die bestehenden Tränkestellen in der Zone S 2 sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen, nachdem eine Gefährdung der Quellwasserfassungen nachgewiesen worden ist.
Art. 30
Bestehende Stallungen
Bei bestehenden Stallungen in der Zone S 2 sind Güllegruben, Mistlager und Raufuttersilos weiterhin zulässig, sofern die Vorschriften von Art. 14 eingehalten werden.
Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 Bst. c
1) Die öffentliche Kanalisation in der Zone S 2 ist bis Ende 2026 in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.
2) Für bestehende Abwasserleitungen sowie Güllegruben in den Zonen S 2 und S 3 ist bis Ende 2025 ein Nachweis für deren Dichtheit beim Amt für Umwelt vom Eigentümer einzureichen. Allfällige Mängel sind so bald als möglich, spätestens bis Ende 2026 zu beheben. Das Amt für Umwelt legt die Sanierungsmassnahmen fest.
3) Beim Ersatz bestehender Abwasseranlagen in der Zone S 2 sind:
c) die Schmutzwasserleitungen im Innenbereich von Gebäuden über der Bodenplatte zu erstellen, so dass die Bodenplatte und die Wände eine dichte Hülle bilden. Lassen sich Leitungen unter der Bodenplatte nicht vermeiden, so sind diese in einem Kriechkeller in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef