Art. 5
5.1 Kambodscha führt die offiziellen Anerkennungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LED-Büros in Kambodscha durch.
5.2 Um die Durchführung von Kooperationsprojekten zu erleichtern, befreit Kambodscha ausländische LED-Mitarbeitende, ausländische Experten und Expertinnen und ausländisches Personal für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens von der Lohnsteuer, der Steuer auf unbewegliches Vermögen und der Steuer auf Transportmittel. Die Befreiung von der Lohnsteuer gilt auch für Mitarbeitende von Unterauftragnehmern, die eine Vereinbarung mit ausländischen LED-Mitarbeitenden, ausländischen Experten und Expertinnen und ausländischem Personal treffen, die mit der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens beauftragt werden. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird für Projekte, die vom LED finanziert werden und für die eine Vereinbarung mit dem zuständigen Fachministerium besteht, nicht erhoben.
5.3 Ausländische LED-Mitarbeitende, ausländische Experten und Expertinnen und ausländisches Personal, die mit der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens beauftragt werden, unterliegen bestimmten indirekten Steuern für Waren und Dienstleistungen in Kambodscha, nämlich der Steuer für öffentliche Beleuchtung, der Unterkunftssteuer und der spezifischen Steuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Familien der ausländischen LED-Mitarbeitenden, der ausländischen Experten und Expertinnen und des ausländischen Personals, die mit der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens beauftragt werden, unterliegen den Steuern gemäss den bestehenden Gesetzen und Vorschriften in Kambodscha.
5.4 Kambodscha stellt für das ausländische LED-Personal und seine Familienangehörigen alle gesetzlich vorgeschriebenen, wohnsitzbezogenen Unterlagen und Arbeitserlaubnisse kostenlos aus.
5.5 Kambodscha stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Visa für die in Ziffer 5.3 erwähnten Personenkategorien kostenlos aus.
5.6 Kambodscha unterstützt die ausländischen LED-Mitarbeitenden, die ausländischen Experten und Expertinnen und das ausländische Personal bei der Durchführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.7 Kambodscha erleichtert das Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Devisenüberweisungen, die durch das LED-Büro in Kambodscha, die Projekte und ausländische Experten und Expertinnen eingeleitet werden.
5.8 Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit des Königreichs Kambodscha sichergestellt.
5.9 Die Mitarbeitenden des LED-Büros, die ausländischen Experten und Expertinnen, das Personal und ihre Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Durchführung von Projekten nach Kambodscha entsandt werden, müssen die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften Kambodschas beachten.