vom 21. Mai 2024
Aufgrund von Art. 16 Abs. 5, Art. 16a Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 26 Abs. 6, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 2 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Erfassung biometrischer Daten
1) Das Ausländer- und Passamt erfasst vorbehaltlich Art. 4 vom Antragsteller vor Ort:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild); und
c) nach Massgabe von Abs. 2 bis 4 die Fingerabdrücke.
2) Die Erfassung der Fingerabdrücke erfolgt nach Massgabe der geltenden technischen Standards. Das Ausländer- und Passamt erfasst von jeder Hand des Antragstellers jeweils einen Fingerabdruck. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
Art. 6 Abs. 1 Bst. d und 2
1) Das Ausländer- und Passamt prüft, ob:
d) das äussere Erscheinungsbild des Antragstellers mit dessen bereits vorhandenen Daten übereinstimmt.
2) Der Antragsteller prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.
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Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 153.0.