153.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 206 ausgegeben am 23. Mai 2024
Verordnung
vom 21. Mai 2024
über die Abänderung der Heimatschriftenverordnung1
Aufgrund von Art. 16 Abs. 5, Art. 16a Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 26 Abs. 6, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 2 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Erfassung biometrischer Daten
1) Das Ausländer- und Passamt erfasst vorbehaltlich Art. 4 vom Antragsteller vor Ort:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild); und
c) nach Massgabe von Abs. 2 bis 4 die Fingerabdrücke.
2) Die Erfassung der Fingerabdrücke erfolgt nach Massgabe der geltenden technischen Standards. Das Ausländer- und Passamt erfasst von jeder Hand des Antragstellers jeweils einen Fingerabdruck. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
Art. 6 Abs. 1 Bst. d und 2
1) Das Ausländer- und Passamt prüft, ob:
d) das äussere Erscheinungsbild des Antragstellers mit dessen bereits vorhandenen Daten übereinstimmt.
2) Der Antragsteller prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Art. 25 Abs. 2
2) Für die Ausstellung eines Reisedokuments werden durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Antragstellers vor Ort erfasst:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild);
c) die Fingerabdrücke.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 153.0.