| 153.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 207 |
ausgegeben am 23. Mai 2024 |
Verordnung
vom 21. Mai 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz, LGBl. 2011 Nr. 454, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)
Art. 5
Gebührenzuschlag
1) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden oder sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 Franken;
b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken.
2) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken;
b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 200 Franken.
Art. 10 Abs. 1 und 1a
1) Für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Austauschpasses oder einer Identitätskarte wird vorbehaltlich Abs. 1a eine Gebühr nach Art. 29a HSchG erhoben.
1a) Darüber hinaus werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:
a) für die Ausstellung eines kurzfristigen Reisepasses (grüner Pass, Serienbezeichnung C): 80 Franken;
b) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
1. an Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 Franken;
2. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 150 Franken.
Art. 11 Bst. c
Für weitere Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
c) für die Erfassung der Daten nach Art. 26 Abs. 2 HSchG durch das Ausländer- und Passamt mit einer mobilen Erfassungsstation ausserhalb dessen Räumlichkeiten: bis zu 500 Franken.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 11 Bst. c tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef