152.209
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 208 ausgegeben am 23. Mai 2024
Verordnung
vom 21. Mai 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 35 bis 43 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. September 2011 über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht, LGBl. 2011 Nr. 440, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (Ausländerrecht-Gebührenverordnung; Ausl-GebV)
Art. 5
Gebührenzuschlag
1) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden oder sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 Franken;
b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken.
2) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken;
b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 200 Franken.
Art. 10 Abs. 1 Bst. k
1) Für nachstehende ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:
k) für die Erfassung der Daten nach Art. 31 Abs. 4a AuG oder Art. 13 Abs. 2 PFZG durch das Ausländer- und Passamt mit einer mobilen Erfassungsstation ausserhalb dessen Räumlichkeiten: bis zu 500 Franken; zuzüglich einer Gebühr nach Bst. i Ziff. 2;
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 10 Abs. 1 Bst. k tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef