| 152.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 209 |
ausgegeben am 23. Mai 2024 |
Verordnung
vom 21. Mai 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24c Sachüberschrift und Abs. 1 bis 4
Erfassung biometrischer Daten (Art. 70a Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 70b Abs. 3 AuG)
1) Für die Ausstellung eines biometrischen Aufenthaltsausweises werden vorbehaltlich Abs. 2 durch das Ausländer- und Passamt folgende Daten des Gesuchstellers vor Ort erfasst:
a) die Unterschrift;
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild);
c) die Fingerabdrücke.
2) Der Gesuchsteller muss zur Erfassung der Daten nach Abs. 1 persönlich am Schalter des Ausländer- und Passamtes erscheinen. Personen, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, sind davon ausgenommen, sofern ihre Identität einwandfrei festgestellt ist und die erforderlichen Daten auf anderem Weg beschafft werden können.
3) Vor der Erfassung der Daten nach Abs. 1 wird die Identität des Gesuchstellers anhand seines gültigen Reisepasses im Original überprüft.
4) Die Erfassung der Fingerabdrücke erfolgt nach Massgabe der geltenden technischen Standards. Das Ausländer- und Passamt erfasst von jeder Hand des Gesuchstellers jeweils einen Fingerabdruck. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
Art. 24d Sachüberschrift
Technische Anforderungen an die Sicherheit (Art. 31a Abs. 1 und Art. 70a Abs. 2 Bst. c AuG)
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef