954.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 220 ausgegeben am 28. Mai 2024
Gesetz
vom 11. April 2024
über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 3 und 4
2) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten von Wertpapieren fest, insbesondere:
a) die Veröffentlichung von Finanzberichten;
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind2;
b) der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind3.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen:
a) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist;
b) Aktionäre von Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist;
c) Inhaber von Finanzinstrumenten, die ihren Inhabern das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig die in Bst. b genannten Aktien zu erwerben.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.
Art. 3 Abs. 1 Bst. e und p
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
e) Aufgehoben
p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz sowie nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;
Art. 7 Abs. 2
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach der Wertpapierprospektgesetzgebung bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wertpapierprospektgesetzgebung bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Land Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
Art. 10a
Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
1) Ein Emittent teilt der FMA seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend dem Verfahren nach Art. 15 Abs. 1, 3 und 7, Art. 19a Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 binnen drei Monaten ab erstmaliger Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel mit.
2) Teilt ein Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich oder Ziff. 2 nicht nach Massgabe von Abs. 1 mit, so gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere des Emittenten zum Handel zugelassen sind, als Herkunftsmitgliedstaat. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten, bis ein einziger Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und mitgeteilt wird.
Art. 15 Abs. 1 und 7a
1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Sie sind dem amtlich bestellten System nach Art. 19a zur Verfügung zu stellen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.
7a) Aufgehoben
Art. 18 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Veröffentlichung von Finanzberichten
Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 kann ein Emittent unverzüglich:
Art. 19 Abs. 2 und 4
2) Die dem Emittenten nach Art. 25, 26, 27, 29 bis 31, 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 und 34 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der FMA zu hinterlegen.
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen auf dem Speichersystem nach Art. 19a.
Art. 19a
Speichersystem der FMA
1) Die FMA betreibt ein öffentlich zugängliches Speichersystem, das als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen nach Art. 19 Abs. 1 bis 3 dient.
2) Das Speichersystem hat den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu genügen und muss auf das Hinterlegungsverfahren nach Art. 19 abgestimmt sein.
3) Die FMA ist berechtigt, dem Emittenten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
4) Die FMA hat den Zugang zum Speichersystem auch für das Europäische elektronische Zugangsportal sicherzustellen.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Speichersystem, insbesondere das Verfahren der Informationsübermittlung und zu den Mindestqualitätsnormen, mit Verordnung regeln.
Art. 20 Abs. 3a
3a) Wird in Liechtenstein bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Massgabe der Zivilprozessordnung darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.
Art. 22 Abs. 2
2) Für die vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen haften zumindest der Emittent bzw. dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
1) Die Art. 25 bis 29 finden keine Anwendung auf Finanzinstrumente, die:
c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und
Art. 35 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 4
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 sowie Kapitel IVa FMAG Anwendung.
Art. 43 Abs. 4
4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.
Überschrift vor Art. 48
V. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 1
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
Art. 49
Aufgehoben
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes, LGBl. 2016 Nr. 151, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2024 in Kraft, anderenfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 114/2023 und 22/2024

2   Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)

3   Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)