| 0.814.081 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2024 | Nr. 232 | ausgegeben am 29. Mai 2024 |
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Mit
Quecksilber versetzte Produkte
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Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
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Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent
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2020
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Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais
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2020
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Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle
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2020
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Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle
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2025
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lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
a) Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe.
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2020
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Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke
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2020
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Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;
b) mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
c) grosse Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.
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2020
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Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) aller Länge für elektronische Displays, die keiner Kategorie der vorhergehenden Liste zugeordnet sind
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2025
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Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschliesslich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschliessend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind2
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2020
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Pestizide, Biozide und topische Antiseptika
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2020
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folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Grossgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
a) Barometer;
b) Hygrometer;
c) Manometer;
d) Thermometer;
e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte).
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2020
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Dehnungsmessstreifen für Plethysmografen;
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2025
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folgende elektrische und elektronische Messgeräte mit Ausnahme solcher, die in Grossgeräten eingebaut sind, sowie solcher, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
a) Schmelzedruckwandler, Schmelzedrucktransmitter und Schmelzedrucksensoren
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2025
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Quecksilbervakuumpumpen
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2025
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Wuchtgewichte für Reifen und Räder
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2025
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Filme und fotografische Papiere
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2025
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Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge
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2025
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Mit Quecksilber versetzte
Produkte
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Bestimmungen
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Dentalamalgam
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Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schliessen zwei oder mehr Massnahmen aus der nachstehenden Liste ein:
i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmassnahmen minimiert wird;
ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung;
iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien;
iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien;
v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden;
vi) Abraten von Versicherungspolicen und programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird;
vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmassnahmen der Vorzug gegeben wird;
viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form;
ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.
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Des Weiteren müssen die Parteien:
i) die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch zahnmedizinische Fachpersonen mit geeigneten Massnahmen verbieten oder verhindern;
ii) die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung von Milchzähnen, von Patientinnen und Patienten unter fünfzehn Jahren sowie von Schwangeren oder Stillenden durch geeignete Massnahmen verbieten oder verhindern beziehungsweise davon abraten, es sei denn, die zahnmedizinische Fachperson erachtet dies wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der Patientin oder dem Patienten als notwendig.
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