0.814.081
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 232 ausgegeben am 29. Mai 2024
Kundmachung
vom 28. Mai 2024
der Abänderung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. MC-4/3 zur Abänderung des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber, LGBl. 2017 Nr. 158, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. MC-4/3 der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens von Minamata über
Quecksilber
1
Angenommen an der vierten Vertragsparteienkonferenz am 25. März 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. September 2023
Die Vertragsparteienkonferenz
beschliesst, Anlage A des Übereinkommens gemäss Beilage zu ändern.
Anlage A
Mit Quecksilber versetzte Produkte
Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:
a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;
b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;
c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;
e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
Teil I: Produkte, die Art. 4 Abs. 1 unterliegen
Mit Quecksilber versetzte Produkte
Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent
2020
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais
2020
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle
2020
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle
2025
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
a) Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe.
2020
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke
2020
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;
b) mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
c) grosse Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.
2020
Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) aller Länge für elektronische Displays, die keiner Kategorie der vorhergehenden Liste zugeordnet sind
2025
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschliesslich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschliessend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind2
2020
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika
2020
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Grossgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
a) Barometer;
b) Hygrometer;
c) Manometer;
d) Thermometer;
e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte).
2020
Dehnungsmessstreifen für Plethysmografen;
2025
folgende elektrische und elektronische Messgeräte mit Ausnahme solcher, die in Grossgeräten eingebaut sind, sowie solcher, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
a) Schmelzedruckwandler, Schmelzedrucktransmitter und Schmelzedrucksensoren
2025
Quecksilbervakuumpumpen
2025
Wuchtgewichte für Reifen und Räder
2025
Filme und fotografische Papiere
2025
Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge
2025
Teil II: Produkte, die Art. 4 Abs. 3 unterliegen
Mit Quecksilber versetzte Produkte
Bestimmungen
Dentalamalgam
Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schliessen zwei oder mehr Massnahmen aus der nachstehenden Liste ein:
i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmassnahmen minimiert wird;
ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung;
iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien;
iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien;
v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden;
vi) Abraten von Versicherungspolicen und programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird;
vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmassnahmen der Vorzug gegeben wird;
viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form;
ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.
 
Des Weiteren müssen die Parteien:
i) die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch zahnmedizinische Fachpersonen mit geeigneten Massnahmen verbieten oder verhindern;
ii) die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung von Milchzähnen, von Patientinnen und Patienten unter fünfzehn Jahren sowie von Schwangeren oder Stillenden durch geeignete Massnahmen verbieten oder verhindern beziehungsweise davon abraten, es sei denn, die zahnmedizinische Fachperson erachtet dies wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der Patientin oder dem Patienten als notwendig.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.