173.540.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 241 ausgegeben am 13. Juni 2024
Verordnung
vom 11. Juni 2024
über die Abänderung der Qualitätssicherungsprüfungsverordnung
Aufgrund von Art. 47c Abs. 2, Art. 50 Abs. 4 und Art. 106 des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. August 2013 über Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Qualitätssicherungsprüfungsverordnung; QSPV), LGBl. 2013 Nr. 284, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 38 Abs. 2, Art. 47c Abs. 2, Art. 50 Abs. 4 und Art. 106 des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung regelt:
a) die anzuwendenden Prüfungsstandards bei der Durchführung von:
1. Abschlussprüfungen im Sinne von Art. 195 Abs. 1 i.V.m. Art. 1058 Abs. 1 PGR (Abschlussprüfungen); und
2. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattungen im Sinne von Art. 1096k PGR;
b) die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen bei bewilligten bzw. registrierten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG vornehmen (Qualitätskontrollen);
c) die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen bei bewilligten bzw. registrierten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vornehmen (Inspektionen).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 3
3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den internationalen Qualitätsmanagementstandards (International Standards on Quality Management - ISQM) des IAASB in ihrer jeweils geltenden Fassung sicherstellen.
Überschrift vor Art. 3a
IIa. Prüfungsstandards bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Art. 3a
Anzuwendende Prüfungsstandards
1) Bis zur Annahme der Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission in dem Verfahren nach Art. 26a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG müssen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised), Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information, des IAASB auf der Grundlage der Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit durchgeführt werden.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bei der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach dem internationalen Qualitätsmanagementstandard 1 (International Standard on Quality Management 1 - ISQM1) des IAASB in seiner jeweils geltenden Fassung sicherstellen.
Art. 5 Abs. 2
2) Die FMA bestimmt den Beginn und den Ort der Qualitätssicherungsprüfungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung. Sie wählt die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfenden Abschlussprüfungsmandate sowie Mandate zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Beginn der Qualitätssicherungsprüfung aus. Sie kann Art und Umfang von Stichproben während einer Qualitätssicherungsprüfung jederzeit erweitern.
Art. 7
In die Qualitätssicherungsprüfung einzubeziehende Abschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) In die ordentliche Qualitätssicherungsprüfung werden diejenigen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen, die seit der vorangegangenen ordentlichen Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt wurden.
2) Eine Abschlussprüfung sowie eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt als durchgeführt, sobald der Bestätigungsvermerk zum Auftrag erteilt und der entsprechende endgültige Auftragsakt zusammengestellt wurde.
Art. 8 Abs. 4
4) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen so umfassend, verständlich und detailliert sein, dass sich die FMA ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anzuwendenden Standards nach Art. 38, 47c und 49 des Gesetzes sowie Art. 3 und 3a dieser Verordnung über die durchgeführte Abschlussprüfung sowie der angeordneten Massnahmen zur Qualitätssicherung bilden kann. Die Prüfungsdokumentation darf nach deren endgültigen Erstellung nicht geändert werden, ohne dass sich dies nachvollziehbar feststellen lässt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Bei der erstmaligen Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung betreffend Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden diejenigen Mandate miteinbezogen, die sich auf das Geschäftsjahr 2024 oder spätere Geschäftsjahre beziehen.
2) Führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmalig eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so beginnen die Fristen nach Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes zu laufen, sobald der entsprechende endgültige Auftragsakt nach Art. 7 zusammengestellt ist.
3) Art. 3 Abs. 3 findet erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistung nach dem internationalen Qualitätssicherungsstandard 1 (International Standard on Quality Control 1 - ISQC1) des IAASB sicherstellen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin