| 954.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 242 |
ausgegeben am 13. Juni 2024 |
Verordnung
vom 11. Juni 2024
über die Abänderung der Offenlegungsverordnung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 7, Art. 5 Abs. 3, Art. 19a Abs. 5 und Art. 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsverordnung; OffV), LGBl. 2008 Nr. 364, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. k, Art. 4 Abs. 7, Art. 5 Abs. 3, Art. 19a Abs. 5, Art. 23 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 Bst. c, Art. 32 Abs. 5 und Art. 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
1;
b) Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 11 Abs. 1
1) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft oder war er Gegenstand einer prüferischen Durchsicht (Review), so ist der Bericht über die Prüfung oder den Review vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer in vollem Umfang wiederzugeben.
Art. 28
Speichersystem der FMA
Die FMA gewährt auf ihrer Website Zugang zu den im Speichersystem nach Art. 19a des Gesetzes gespeicherten Informationen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin
1
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)
2
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
(ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)