143.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 243 ausgegeben am 13. Juni 2024
Verordnung
vom 11. Juni 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Nebenbezüge bei der Landespolizei
Aufgrund von Art. 44 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, sowie Art. 26, 36 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juni 2011 über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV), LGBl. 2011 Nr. 232, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. c
1) Eine Sonderfunktionszulage zusätzlich zu den übrigen Zulagen erhält, wer über die mit der ordentlichen Besoldung abgegoltenen Aufgaben hinaus besondere Funktionen wahrzunehmen hat, die:
a) überdurchschnittliche Ausrückungen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit erfordern, insbesondere an Wochenenden oder abends;
b) mit ausserordentlichen physischen und psychischen Belastungen verbunden sind; oder
c) zeitintensiv, anspruchsvoll und mit grosser Verantwortung verbunden sind.
2) Sonderfunktionszulagen nach Abs. 1 erhalten:
c) Polizeibeamte und Zivilangestellte, welche vom Polizeichef bezeichnete Sonderaufgaben übernehmen, wie:
1. Szenenkenner;
2. Flugbegleiter;
3. Fliegender Einsatzleiter;
4. Personenschützer, die nicht Mitglied der Interventionseinheit sind;
5. Instruktoren und Experten an der Polizeischule Ostschweiz;
6. Instruktoren für die interne Weiterbildung bei der Landespolizei im Bereich Schiessen und persönliche Sicherheit;
7. Praxisbegleiter für Aspiranten;
8. Leiter einer Sondereinheit in Milizfunktion.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d sowie Abs. 3 bis 6
1) Die Höhe der Funktionszulagen beträgt bei:
b) Inkonvenienzzulagen für Zivilangestellte:
2. für ständige Aufgebotsbereitschaft mit Wochenenddiensten von durchschnittlich einem Diensttag pro Monat mit Pikettstellung: 400 Franken pro Monat;
d) Sonderfunktionszulagen:
1. in den Fällen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b: 200 Franken pro Monat;
2. in den Fällen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c: die Zulagen richten sich nach der vom Polizeichef unter Berücksichtigung der jeweiligen Belastungen der Sonderaufgabe in einem Reglement festgelegten Höhe. Dabei sind folgende Zulagen möglich:
aa) Zulagen, die monatlich ausbezahlt werden: bis höchstens 200 Franken pro Monat;
bb) Zulagen, die pro Einsatz ausbezahlt werden: bis höchstens 50 Franken pro Einsatztag;
cc) Zulagen, die pro Unterrichtstag ausbezahlt werden: bis höchstens 50 Franken pro Unterrichtstag.
3) Ist ein Mitarbeiter gleichzeitig Mitglied in verschiedenen zulageberechtigten Sondereinheiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), wird höchstens 150 % der Zulage nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 ausbezahlt.
4) Übt ein Mitarbeiter gleichzeitig mehrere zulagenberechtigte Sonderaufgaben (Art. 6 Abs. 2 Bst. c) aus, wird bei Zulagen, die monatlich ausbezahlt werden, höchstens 150 % der höchsten Zulage ausbezahlt.
5) Bei einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als 60 % wird die Hälfte der Inkonvenienzzulage ausbezahlt.
6) Die Zulagen werden monatlich ausbezahlt. Für Zulagen nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 Unterbst. bb und cc kann der Polizeichef einen anderen Auszahlungszeitpunkt vorsehen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin