0.369.101.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 244 ausgegeben am 20. Juni 2024
Kundmachung
vom 18. Juni 2024
der Berichtigung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Berichtigung des Vertrags vom 4. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, LGBl. 2017 Nr. 186, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Berichtigung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 13./22./29. Mai 2024
Inkrafttreten: 22. Mai 2024
Gemäss Art. 79 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge gelten die vorgeschlagenen Korrekturen als durch die Vertragsparteien angenommen.
Art. 37 Abs. 2
statt:
2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
muss es heissen:
2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.