214.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 256 ausgegeben am 4. Juli 2024
Verordnung
vom 2. Juli 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren
Aufgrund von Art. 529 des Sachenrechts (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, sowie Art. 984 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren (Grundbuch- und Handelsregistergebührenverordnung; GbHr-GebV)
Art. 1 Abs. 1a
1a) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den elektronischen Geschäftsverkehr dieselben Gebühren wie für den nicht-elektronischen Geschäftsverkehr.
Anhang 2 Abschnitt A Ziff. 2 Schlusssatz, Ziff. 4a und 14, Abschnitt B Ziff. 10, Abschnitt C Ziff. 3 sowie Abschnitt E Ziff. 7
A. Allgemeine Gebühren
2. Auszüge aus dem Handelsregister:
ungeachtet Bst. a und b sind nach jeder Eintragung im Handelsregister zwei Auszüge und nach jeder Eintragung des Einreichungsdatums der Jahresrechnung ein Auszug gebührenfrei;
4a. Konformitätsbeglaubigungen: 15 Franken;
14. Ausfertigung einer Vorabbescheinigung: 600 Franken;
B. Neueintragungen und Sitzverlegung
10. für die Eintragung eines Hinweises bei einer inländischen Verbandsperson auf eine Zweigniederlassung im Ausland wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
C. Zweigniederlassung
3. Eintragung von Änderungen bei einer Zweigniederlassung: 100 Franken.
E. Hinterlegung von Urkunden
7. Die Bestimmungen über die Gebühr für die Eintragung von Statutenänderungen nach Bst. D Ziff. 2 Bst. a bis c finden keine Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef