Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Art. 14 Abs. 3 Bst. a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Abs. a vorgeschriebenen Gebühren), nach Art. 14 Abs. 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Art. 11 Abs. 1 Ziff. i bis iii), nach Regel 12.3 Abs. d, 12.4 Abs. d oder 26.3
ter (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Abs. g Ziff. i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt:
i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;
ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;
iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;
iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;
v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.