0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 257 ausgegeben am 4. Juli 2024
Kundmachung
vom 2. Juli 2024
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 26, 29 und Regel 82quater1234
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Juli 2023
Inkrafttreten: 1. Juli 2024
Regel 26
Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
26.1 bis 26.2bis [Unverändert]
26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. v
a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt:
i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist;
ii) jede nach Regel 12.3 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.
b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt:
i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;
ii) jede nach Regel 12.3, 12.4 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
26.3bis [Unverändert]
26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 3 Abs. 4 Ziff. i
a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen - vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Abs. e - in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:
i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a erforderlich; oder
ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
b) bis d) [Unverändert]
e) Wird die Beschreibung einer internationalen Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der Ansprüche oder werden Teile der Beschreibung oder Teile der Ansprüche in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der übrigen Bestandteile und sind alle diese Sprachen nach Regel 12.1 Abs. a vom Anmeldeamt zugelassen, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eine Übersetzung der Beschreibung oder der Ansprüche oder von Teilen derselben einzureichen, so dass die Beschreibung und die Ansprüche in einer einzigen Sprache abgefasst sind, welche zugleich:
i) eine der Sprachen ist, die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen enthalten ist, so wie sie eingereicht worden sind;
ii) eine von der internationalen Recherchenbehörde, welche die internationale Recherche durchzuführen hat, zugelassene Sprache ist; und
iii) die Sprache ist, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Regel 12.3 Abs. c bis e sind entsprechend anzuwenden.
26.4 und 26.5 [Unverändert]
Regel 29
Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt
Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Art. 14 Abs. 3 Bst. a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Abs. a vorgeschriebenen Gebühren), nach Art. 14 Abs. 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Art. 11 Abs. 1 Ziff. i bis iii), nach Regel 12.3 Abs. d, 12.4 Abs. d oder 26.3ter (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Abs. g Ziff. i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt:
i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;
ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;
iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;
iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;
v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.
29.2 bis 29.4 [Unverändert]
Regel 82quater
Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen
82quater.1 [Unverändert]
82quater.2 [Unverändert]
82quater.3 Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störung
a) und b) [Unverändert]
c) Die Verlängerung einer Frist nach Abs. a oder b muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Abs. a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.

1   Die Änderungen der Regeln 26, 29 und 82quater treten am 1. Juli 2024 in Kraft und finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum auf den 1. Juli 2024 oder ein späteres Datum fällt.

2   Die Änderungen der Regel 82quater.3.c) gelten für jede in der Ausführungsordnung festgelegte Frist, die an diesem oder einem späteren Tag abläuft. Diese Änderung ist eine Änderung zur Beseitigung der Unstimmigkeit zwischen dem englischen und dem französischen Text dieser Regel.

3   Übersetzung des französischen Originaltextes.

4   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".