0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 258 ausgegeben am 4. Juli 2024
Kundmachung
vom 2. Juli 2024
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 34, 36 und 6312
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Juli 2023
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Regel 34
Mindestprüfstoff
34.1 Begriffsbestimmung
a) Die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Ziff. i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. Im Sinne dieser Regel umfasst der Begriff "Patentschriften":
i) veröffentlichte internationale Anmeldungen;
ii) veröffentlichte regionale Patente;
iii) von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger im oder nach dem Jahr 1920 erteilte veröffentlichte nationale Patente;
iv) von Frankreich im oder nach dem Jahr 1920 erteilte Gebrauchszertifikate;
v) von der ehemaligen Sowjetunion erteilte Erfinderscheine; und
vi) Anmeldungen für alle in den Ziff. ii bis v erwähnten, im oder nach dem Jahr 1920 veröffentlichten Schutzrechtsformen.
b) Ungeachtet des Abs. c setzt sich der in Art. 15 Abs. 4 erwähnte Prüfstoff ("Mindestprüfstoff") zusammen aus:
i) den in Abs. a näher bezeichneten "Patentschriften", die durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise durch das Internationale Büro gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit sowie gegebenenfalls gemäss Regel 36.1 Ziff. ii verfügbar gemacht worden sind; und
ii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Internationalen Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.
c) Zusätzlich zum in Abs. b angegebenen erforderlichen Prüfstoff soll die Internationale Recherchenbehörde möglichst auch Gebrauchsmusterschriften einsehen, die sich aus den im oder nach dem Jahr 1920 von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger erteilten Gebrauchsmustern und veröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldungen zusammensetzen, vorausgesetzt, dass diese Gebrauchsmusterschriften durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit verfügbar gemacht worden sind.
d) Jedes nationale Amt, das seine Patentschriften und gegebenenfalls seine Gebrauchsmusterschriften entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen verfügbar macht:
i) teilt dies dem Internationalen Büro mit;
ii) macht neu veröffentlichte Patentschriften und gegebenenfalls Gebrauchsmusterschriften regelmässig verfügbar; und
iii) stellt dem Internationalen Büro wenigstens jährlich eine Normdatei mit detaillierten Angaben zum gegenwärtigen Umfang der verfügbaren Patentschriften und gegebenenfalls der Gebrauchsmusterschriften entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.
e) Das Internationale Büro validiert die Verfügbarkeit der nach Abs. d mitgeteilten Patent- und Gebrauchsmusterschriften und veröffentlicht Einzelheiten zu den betreffenden Schriften sowie das Datum, ab welchem diese Teil des Mindestprüfstoffs werden, im Blatt. Das Internationale Büro unterhält ein Archiv mit den in Abs. d Ziff. iii genannten Normdateien, wie in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt.
f) Wird eine Anmeldung mehrfach veröffentlicht, so ist jede Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, nur die erste veröffentlichte Fassung in ihren Prüfstoff aufzunehmen, wenn keine der später veröffentlichten Fassungen zusätzliche Angaben enthält.
g) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen und Patente, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen und Patente.
Regel 36
Mindestanforderungen an die Internationalen Recherchenbehörden
36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen nach Art. 16 Abs. 3 Bst. c sind folgende:
i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;
ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;
iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff für Recherchenzwecke entsprechend den Verwaltungsvorschriften besitzen oder den Zugang dazu aufrechterhalten;
iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen;
v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.
Regel 63
Mindestanforderungen an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen nach Art. 32 Abs. 3 sind folgende:
i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;
ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;
iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;
iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;
v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

1   Die Änderungen der Regeln 34, 36 und 63 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die folgende Verständigung betrifft die Auslegung der Regeln 36.1 Ziff. ii und 63.1 Ziff. ii: Bei der Annahme der Änderungen der Regeln 36.1 und 63.1, in denen die Mindestanforderungen nach den Art. 16 Abs. 3 Bst. c beziehungsweise 32 Abs. 3 aufgeführt werden, ist die Versammlung übereingekommen, dass im Fall einer zwischenstaatlichen Organisation, die zwecks Zusammenarbeit zwischen nationalen Ämtern der Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisation gebildet wurde und selbst keine Patente erteilt oder Patentanmeldungen veröffentlicht, die in den Regeln 36.1 Ziff. ii und 63.1 Ziff. ii aufgeführten Anforderungen an die Organisation darin bestehen, dass die nationalen Ämter dieser Staaten als Teil des Mindestprüfstoffs alle von ihnen und gegebenenfalls von einem oder mehreren ihrer Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme zugänglich machen.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.