34.1 Begriffsbestimmung
a) Die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Ziff. i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. Im Sinne dieser Regel umfasst der Begriff "Patentschriften":
i) veröffentlichte internationale Anmeldungen;
ii) veröffentlichte regionale Patente;
iii) von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger im oder nach dem Jahr 1920 erteilte veröffentlichte nationale Patente;
iv) von Frankreich im oder nach dem Jahr 1920 erteilte Gebrauchszertifikate;
v) von der ehemaligen Sowjetunion erteilte Erfinderscheine; und
vi) Anmeldungen für alle in den Ziff. ii bis v erwähnten, im oder nach dem Jahr 1920 veröffentlichten Schutzrechtsformen.
b) Ungeachtet des Abs. c setzt sich der in Art. 15 Abs. 4 erwähnte Prüfstoff ("Mindestprüfstoff") zusammen aus:
i) den in Abs. a näher bezeichneten "Patentschriften", die durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise durch das Internationale Büro gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit sowie gegebenenfalls gemäss Regel 36.1 Ziff. ii verfügbar gemacht worden sind; und
ii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Internationalen Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.
c) Zusätzlich zum in Abs. b angegebenen erforderlichen Prüfstoff soll die Internationale Recherchenbehörde möglichst auch Gebrauchsmusterschriften einsehen, die sich aus den im oder nach dem Jahr 1920 von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger erteilten Gebrauchsmustern und veröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldungen zusammensetzen, vorausgesetzt, dass diese Gebrauchsmusterschriften durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit verfügbar gemacht worden sind.
d) Jedes nationale Amt, das seine Patentschriften und gegebenenfalls seine Gebrauchsmusterschriften entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen verfügbar macht:
i) teilt dies dem Internationalen Büro mit;
ii) macht neu veröffentlichte Patentschriften und gegebenenfalls Gebrauchsmusterschriften regelmässig verfügbar; und
iii) stellt dem Internationalen Büro wenigstens jährlich eine Normdatei mit detaillierten Angaben zum gegenwärtigen Umfang der verfügbaren Patentschriften und gegebenenfalls der Gebrauchsmusterschriften entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.
e) Das Internationale Büro validiert die Verfügbarkeit der nach Abs. d mitgeteilten Patent- und Gebrauchsmusterschriften und veröffentlicht Einzelheiten zu den betreffenden Schriften sowie das Datum, ab welchem diese Teil des Mindestprüfstoffs werden, im Blatt. Das Internationale Büro unterhält ein Archiv mit den in Abs. d Ziff. iii genannten Normdateien, wie in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt.
f) Wird eine Anmeldung mehrfach veröffentlicht, so ist jede Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, nur die erste veröffentlichte Fassung in ihren Prüfstoff aufzunehmen, wenn keine der später veröffentlichten Fassungen zusätzliche Angaben enthält.
g) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen und Patente, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen und Patente.