| 274.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 260 |
ausgegeben am 9. Juli 2024 |
Gesetz
vom 16. Mai 2024
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 155 Abs. 1
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
Art. 156 Abs. 1
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.
Art. 158
Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Art. 165 Abs. 1 Bst. b
1) Ein Inventar ist zu errichten:
b) wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
Art. 174 Abs. 1
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
Art. 174a
abis) Pflegeleistungen
Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat das Gericht auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat das Gericht die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5
2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
Art. 181 Sachüberschrift und Abs. 1
Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Mai 2024 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
123/2023 und
38/2024