| 212.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 262 |
ausgegeben am 9. Juli 2024 |
Gesetz
vom 16. Mai 2024
über die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2024 über die Abänderung des Ehegesetzes begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Überschrift vor Art. 32a
IVa. Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
Art. 32a
Umwandlungserklärung
1) Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.
2) Sie müssen vor dem Zivilstandsamt persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.
3) Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.
Art. 32b
Wirkungen der Umwandlungserklärung
1) Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.
2) Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.
3) Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partnerinnen oder Partner bleibt nach der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weiterhin massgebend.
Überschrift vor Art. 32c
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32c
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Führung des Partnerschaftsregisters;
b) die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe;
c) die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz.
Art. 32d
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai 2024
1) Bis zur Abgabe der Umwandlungserklärung kann jede Partnerin und jeder Partner dem anderen schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige partnerschaftliche Güterstand nach Art. 20 des Partnerschaftsgesetzes bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.
2) Für eingetragene Partnerinnen oder Partner gelangen die jeweiligen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäss zur Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Mai 2024 über die Abänderung des Ehegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2024 und
37/2024