| 411.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 295 |
ausgegeben am 24. Juli 2024 |
Gesetz
vom 14. Juni 2024
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)
Art. 1 Abs. 1 bis 1b
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für das Dienstverhältnis des Lehrpersonals an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).
1a) Das Dienstverhältnis des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach Kapitel VIIa.
1b) Das Dienstverhältnis des Führungspersonals und des übrigen Personals nach Art. 91, 93 und 94 des Schulgesetzes richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung.
Art. 2
Schulisches Assistenzpersonal
Als schulisches Assistenzpersonal im Sinne dieses Gesetzes gelten Angestellte, deren Tätigkeit einen engeren Bezug zur Unterrichtstätigkeit aufweist, wie etwa Klassenassistenzen oder Sprachassistenzen.
Art. 5
Anstellungsdauer
1) Das Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.
2) Ein befristetes Dienstverhältnis kann für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet werden. Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.
3) Ein Dienstverhältnis kann insbesondere dann befristet begründet werden, wenn:
a) im Zeitpunkt der Anstellung noch nicht sämtliche erforderlichen Anstellungsbedingungen erfüllt sind; oder
b) es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine befristete Stelle handelt.
Art. 5a
Probezeit
1) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
2) Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der betroffenen Person eine kürzere Probezeit vereinbaren.
Art. 8
Nichtständige Stelle
1) Ausserhalb des Stellenplanes kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind.
2) Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Anstellungsbehörde vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.
Art. 9
Ausschreibung
1) Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Anstellungsbehörde in den amtlichen Publikationsorganen unter Angabe der Anstellungsbedingungen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.
2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt. Wird ein durch Fristablauf beendetes Dienstverhältnis weitergeführt, kann von einer weiteren Ausschreibung abgesehen werden, sofern zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Ausschreibung erfolgt ist.
Art. 10
Anstellungsbedingungen
1) Für eine Anstellung als Lehrperson ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie die persönliche Eignung für die Stelle notwendig.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.
Art. 11 und 12
Aufgehoben
Art. 13
Nachweise nach der Anstellung
1) Neu angestellte Lehrpersonen haben sich innert drei Jahren ausreichende Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts anzueignen.
2) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts erfolgt durch den Besuch von Kursen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Erfolgt der Kursbesuch nicht innert drei Jahren seit der Anstellung, so stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Die Anstellungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
Art. 14 und 15
Aufgehoben
Art. 16
Anstellungsbehörde
Lehrpersonen werden vom Schulamt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung angestellt. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.
Art. 17
Stellungnahme der Gemeinde
1) Erfolgt die Anstellung an einer von der Gemeinde getragenen Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt.
2) Erfolgt die Anstellung an mehreren von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Anstellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
Art. 17a
Schutz der Persönlichkeit
1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Lehrpersonen zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Lehrpersonen nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen.
3) Lehrpersonen dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Lehrpersonen als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützten. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist der betroffenen Lehrperson eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23 des Staatspersonalgesetzes.
Art. 18
Allgemeine Pflichten
Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr obliegenden Aufgaben im Sinn und Geist der Verfassung gewissenhaft zu erfüllen, auf das Wohl der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler bedacht zu sein und in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten.
Art. 19 Einleitungssatz und Bst. d
Der Dienstauftrag von Lehrpersonen umfasst die folgenden Tätigkeiten:
d) Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, dem übrigen Schulpersonal und den Schulbehörden sowie Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen;
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
1) Der Umfang der Tätigkeiten gemäss Art. 19 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:
a) Kindergarten: 29 Lektionen;
Art. 22
Einordnung
Die Lehrperson hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonenkonferenz und der vorgesetzten Behörden zu halten.
Art. 25
Mitwirkungsrecht
1) Die Regierung informiert die Lehrpersonen und die Personalverbände umfassend und rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
2) Sie konsultiert die Personalverbände insbesondere:
a) vor dem Erlass und der Änderung von Gesetzen, die für die Lehrpersonen von besonderer Bedeutung sind;
b) vor dem Erlass und der Änderung von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen;
c) vor der Schaffung und Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
d) vor einer beabsichtigten Übertragung von Teilen der Verwaltung an einen Dritten;
e) im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge.
3) Den Lehrpersonen ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände und persönlich wahr.
4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
5) Personalverbände können mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
Art. 26
Nebenbeschäftigung
1) Lehrpersonen, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Schulleitung.
2) Die Schulleitung hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.
Art. 30 Abs. 2
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sachüberschrift vor Art. 31
Aufgehoben
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1
Beurteilung der Lehrpersonen
1) Das Schulamt beurteilt die Aufgabenerfüllung der Lehrpersonen. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.
Art. 37
Stellungnahme der Gemeinde
1) Erfolgt die Versetzung an eine von der Gemeinde getragene Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt.
2) Erfolgt die Versetzung an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Versetzung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
Art. 39
Kündigungsform, -frist und -termine
1) Unbefristete sowie länger als ein Jahr befristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich per 31. Januar oder 31. Juli jeweils auf Semesterende gekündigt werden. Die Kündigung durch das Schulamt erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung; bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes. Die Kündigung durch das Schulamt oder die Regierung ergeht in Form einer Verfügung.
2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erfolgen.
3) Die Kündigung während der Probezeit muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen auf den letzten Schultag vor den nachfolgenden Schulferien erfolgen.
Art. 42 Abs. 2
2) Eine Lehrperson, gegen die ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt, Aufgaben im schulischen oder erzieherischen Bereich wahrzunehmen.
Überschrift vor Art. 43a
VIIa. Besondere Vorschriften für das schulische Assistenzpersonal
Art. 43a
Anwendbare Vorschriften
Auf das schulische Assistenzpersonal finden ausschliesslich die Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 bis 9, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, 17a, 18, 22 bis 28, 30, 31, 36 bis 43c, 47 bis 50 sowie Art. 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 43b
Anstellungsbedingungen
1) Beim schulischen Assistenzpersonal sind für eine Anstellung die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sowie die persönliche Eignung massgebend.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.
Art. 43c
Arbeitszeit
Die Regierung kann mit Verordnung für das schulische Assistenzpersonal abweichende Regelungen über die Arbeitszeit (Art. 20 bis 21a) festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
Art. 48 Abs. 2
2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:
a) Vorschlagsrecht bzw. Recht auf Information bei der Anstellung von Lehrpersonen an einer von der Gemeinde getragenen Schule (Art. 17);
b) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Massnahmen nach Art. 41 und 42.
Art. 48a Abs. 2 Bst. b
2) Sie dürfen ausserdem schulrelevante besondere Kategorien personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für folgende Zwecke verarbeiten:
b) Wahrnehmung der Aufsicht (Art. 30 und 31);
Art. 52
Durchführungsverordnungen; Delegation
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dem Schulamt zugewiesene Aufgabe an die Schulleitungen übertragen.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 1 Abs. 2, Art. 3, 6, 7 Abs. 3 Bst. a, Art. 18, 20 Abs. 2 bis 7, Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3, Art. 36, 38, 40 Abs. 1 bis 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 45, 48b Abs. 2 bis 4 sowie Art. 50 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Lehrer" durch die Bezeichnung "Lehrperson", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 7 Abs. 3 Bst. d, Art. 19 Bst. c, Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 Bst. a ist die Bezeichnung "Sonderschüler" bzw. "Schüler" durch die Bezeichnung "Sonderschülerinnen und Sonderschüler" bzw. "Schülerinnen und Schüler", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
3) Die Bezeichnung "Lehrerdienstgesetz" ist durch die Bezeichnung "Lehrpersonalgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 13 Abs. 1a und 2a des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6;
b) Art. 106 Bst. a Unterbst. dd sowie Art. 111 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7;
c) Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243.
4) In Art. 91 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, ist die Wortfolge "Art. 30 und 31 des Lehrerdienstgesetzes" durch die Wortfolge "die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes" zu ersetzen.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahmen der Regierung Nr.
93/2020,
25/2021 und
52/2024