811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 318 ausgegeben am 29. August 2024
Verordnung
vom 27. August 2024
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5, Art. 56 Abs. 6 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c
1) Anerkannt werden Ausbildungsnachweise, die von anderen EWRA-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, wie sie festgelegt sind:
b) für Hebammen in Art. 21 bis 23 iVm Art. 40 bis 43b der Richtlinie 2005/36/EG;
c) für Krankenschwestern und Krankenpfleger in Art. 21 bis 23 iVm Art. 31 bis 33a der Richtlinie 2005/36/EG;
Überschriften vor Art. 91a
VIa. Datenverarbeitung im Rahmen des Krebsregisters
A. Registrierung von Krebserkrankungen
Art. 91a
Inhalt des Krebsregisters
1) Das Krebsregister enthält:
a) Basisdaten des betroffenen Patienten; dazu gehören insbesondere:
1. Name und Vorname;
2. Wohnadresse;
3. Geburtsdatum;
4. Geschlecht;
5. Art der Krebserkrankung: Typ und Eigenschaften des Tumors;
6. Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium und tumorspezifische Prognosefaktoren;
7. Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass;
8. Datum der Information des Patienten;
9. Auftreten von Metastasen und Rezidiven sowie deren Lokalisation;
10. Art der Behandlung und Behandlungsziel;
11. Grundlagen des Behandlungsentscheids;
12. Behandlungsbeginn;
b) Zusatzdaten des betroffenen Patienten; dazu gehören insbesondere:
1. Prädispositionen;
2. Vor- und Begleiterkrankungen.
Art. 91b
Identifikation und Verantwortlichkeit der meldeberechtigten Personen
1) Meldeberechtigte Personen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes müssen zu ihrer Identifikation zusammen mit der Meldung folgende Angaben übermitteln:
a) Name der Einrichtung;
b) Vorname, Name und Funktion der zuständigen Ansprechperson;
c) Telefonnummer;
d) Adresse und E-Mail-Adresse.
2) Die meldeberechtigten Personen sind für die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung verantwortlich.
Art. 91c
Form der Meldungen
1) Die Meldungen können elektronisch oder in Papierform erfolgen.
2) Die meldeberechtigten Personen können den Meldungen Dokumente beilegen, die ausschliesslich Angaben im Zusammenhang mit der Krebserkrankung enthalten.
Art. 91d
Ergänzung und Aktualisierung der Daten
1) Das Amt für Gesundheit ergänzt und aktualisiert die Daten nach Art. 91a Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 4 und erfasst dabei Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit sowie das Todesdatum und die Todesursache.
2) Die meldeberechtigten Personen ergänzen und aktualisieren die Daten nach Art. 91a Bst. a Ziff. 5 bis 12 und Bst. b.
Überschrift vor Art. 91e
B. Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit
Art. 91e
Anforderungen an den Datenaustausch
1) Der Datenaustausch zwischen den meldeberechtigten Personen, dem Amt für Gesundheit sowie weiteren in die Datenverarbeitung im Rahmen des Krebsregisters involvierte Stellen erfolgt verschlüsselt.
2) Das Amt für Gesundheit sorgt für einen sicheren Datenaustausch.
Art. 91f
Datenträger
Die im Rahmen von Krebsregistrierungen verwendeten Datenträger sind durch Verschlüsselung und Zugriffskontrolle vor unerlaubtem Zugriff geschützt.
Art. 91g
Datenlöschung und Anonymisierung
1) Die von den meldeberechtigten Personen übermittelten Daten werden 30 Jahre nach dem Tod des betroffenen Patienten gelöscht.
2) Registrierte Daten werden sobald der Zweck des Verarbeitens es erlaubt anonymisiert, spätestens jedoch 80 Jahre nach dem Tod des betroffenen Patienten.
3) Erhebt ein Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person Widerspruch nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes, werden folgende Massnahmen getroffen:
a) Bereits registrierte Daten des betroffenen Patienten werden unverzüglich anonymisiert.
b) Noch nicht registrierte Daten des betroffenen Patienten werden unverzüglich gelöscht.
4) Zur Anonymisierung gesundheitsbezogener Personendaten müssen alle Angaben, die für sich allein oder in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu einer Person erlauben, irreversibel unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.
5) Insbesondere unkenntlich gemacht oder gelöscht werden müssen Name, Wohnadresse und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern. Das Geburts- und das Todesdatum dürfen nur Monat und Jahr umfassen.
6) Daten, die auf Anfrage zu Forschungszwecken oder zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität bekannt gegeben werden, müssen vorgängig aggregiert werden.
7) Daten, die aggregiert wurden, gelten als anonymisiert, wenn sie mindestens 20 Datensätze umfassen.
8) Das Amt für Gesundheit kann die registrierten Daten für statistische Auswertungen sowie für Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung verarbeiten, sofern die Ergebnisse so bekannt gegeben werden, dass jede Identifizierung der Patienten sowie der meldeberechtigten Personen ausgeschlossen ist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef