0.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 324 ausgegeben am 30. August 2024
Kundmachung
vom 26. März 2024
der Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, LGBl. 2019 Nr. 57, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Art. 28, 47 und 1171
Angenommen am 15. Dezember 2023/18. Januar 2024
Inkrafttreten: 22. Januar 2024
Art. 28
Verhinderung und Ausstand
1) Jeder Richter hat an allen ihm zugeteilten Rechtssachen mitzuwirken, es sei denn, er kann aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe nicht an der Prüfung der Rechtssache teilnehmen.
2) […]
3) Jeder Richter, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe verhindert ist, an einer bestimmten Rechtssache mitzuwirken, für die er einberufen war, hat dies, wenn diese Rechtssache einem Komitee oder einer Kammer zugewiesen wurde, umgehend dem Sektionspräsidenten mitzuteilen; dieser entscheidet darüber, ob der Richter von der Teilnahme an der Rechtssache freigestellt werden soll. Hat der betroffene Richter oder der Präsident Zweifel, ob einer der in Abs. 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine Vertragspartei nach den Art. 29 und 30 angehört.
4) Nur die Verfahrensparteien können aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe den Ausstand eines in der betreffenden Rechtssache mitwirkenden Richters verlangen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss umgehend gestellt werden, sobald ein Vorliegen dieser Gründe bekannt ist. Die Kammer entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren in Abs. 3. Die Parteien werden über die Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
5) Auf die Rechtssachen, die vor der Grossen Kammer verhandelt werden, sowie auf die Richter, die unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs als Einzelrichter nach Art. 27 der Konvention oder als Dienst habende Richter nach Art. 39 dieser Verfahrensordnung mitwirken, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Art. 47
Inhalt einer Individualbeschwerde
1) […]
a) Betrifft nur den französischen Text.
b) […]
c) [… anzubringen]; der Gerichtshof kann eine Kopie der Unterschriften oder anderer in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien gültiger Vollmachten annehmen, wenn zwingende Gründe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorgebracht und das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Formular mit den Originalunterschriften innerhalb einer angemessenen Frist dem Gerichtshof übermittelt werden;
[…]
4) [… vor dem Gerichtshof öffentlich ist]. Letzterer [kann …]
5) […]
6)
a) […] ist als Datum der Beschwerdeerhebung das Datum anzusehen, zu dem […]
b) […]
7) […]
Art. 117
Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1122)
[…]

1   Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

2   […] Die am 15. Dezember 2023 angenommenen Änd. an Art. 28 und die am 18. Januar 2024 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 22. Januar 2024 in Kraft getreten.