730.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 340 ausgegeben am 23. September 2024
Verordnung
vom 17. September 2024
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4
Förderbeiträge
Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet:
a) Wand und Boden zu Aussenluft: 100 Franken pro m²;
b) Fenster/Aussentüren: 100 Franken pro m²;
c) Dach: 100 Franken pro m²;
d) Decke gegen unbeheizt: 50 Franken pro m²;
e) Innenwand gegen unbeheizt: 50 Franken pro m²;
f) Wand und Boden gegen Erdreich und unbeheizt: 50 Franken pro m².
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef